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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Modifikation des Grundsatzes der Bestenauslese bei Bundesrichterwahl
Ist ein nicht berücksichtigter Konkurrent iRd Ernennung zum Bundesrichter in seinem GRgleichen Recht aus Art.33 II GG verletzt, wenn der Konkurrent nicht zum Bundesrichter ernannt wird, obwohl der Präsidialrat zB des BGH den Konkurrenten für besser geeignet als den später tatsächlich Ernannten hielt.
Anwendbarkeit von Art.33 II GG?
Welche Entscheidung kann gerichtlich nur überprüft werden?
Muss der Minister seine Entscheidung begründen?
(RA 12/2016, BVerfG v. 20.09.16, 2 BvR 2453/15)
Modifikation des Grundsatzes der Bestenauslese bei Bundesrichterwahl
Ist ein nicht berücksichtigter Konkurrent iRd Ernennung zum Bundesrichter in seinem GRgleichen Recht aus Art.33 II GG verletzt, wenn der Konkurrent nicht zum Bundesrichter ernannt wird, obwohl der Präsidialrat zB des BGH den Konkurrenten für besser geeignet als den später tatsächlich Ernannten hielt.
Anwendbarkeit von Art.33 II GG?
Welche Entscheidung kann gerichtlich nur überprüft werden?
Muss der Minister seine Entscheidung begründen?
(RA 12/2016, BVerfG v. 20.09.16, 2 BvR 2453/15)
Modifikation des Grundsatzes der Bestenauslese bei Bundesrichterwahl Ist ein nicht berücksichtigter Konkurrent iRd Ernennung zum Bundesrichter in seinem GRgleichen Recht aus Art.33 II GG verletzt, wenn der Konkurrent nicht zum Bundesrichter ernannt wird, obwohl der Präsidialrat zB des BGH den Konkurrenten für besser geeignet als den später tatsächlich Ernannten hielt. Anwendbarkeit von Art.33 II GG? Welche Entscheidung kann gerichtlich nur überprüft werden? Muss der Minister seine Entscheidung begründen? (RA 12/2016, BVerfG v. 20.09.16, 2 BvR 2453/15)
I. (P) Anwendbarkeit von Art.33 II GG auf die Bundesrichterwahl (+)
Anwendbarkeit (-) bei Ämtern, die durch demokratische Wahlen besetzt werden.
Bundesrichterwahl ist aber keine demokratische Wahl, da die Wahl nicht auf Zeit erfolgt.
II. Modifikation des Art.33 II GG durch Art.95 II GG
Telos Art.95 II GG: Schaffung einer Balance zw. den polit. Kräften, Vermeidung von Ämterpatronage.
Das Wahlelement des Art.95 II GG widerspricht dem Gebot der Bestenauslese in Art.33 II GG.
Der mit einer Wahl verfolgte legitimatorische Mehrwert würde verfehlt, wenn es ohnehin eine Pflicht zur Bestenauslese gäbe.
D.h.: Durch das zweigeteilte Verfahren steht fest, dass der Rechtsausschuss so entscheiden muss, dass
der an Art.33 II GG gebundene Minister der Entscheidung zustimmen kann.
Andererseits darf der Minister nicht nur dann zustimmen, wenn der bestmögliche Bewerber ausgewählt worden ist.
Folge: Minister hat nur zu prüfen, ob
die Ernennungsvoraussetzungen vorliegen,
die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten sind und
die Wahl vor dem Hintergrund des Art.33 II GG überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist.
(P) Muss der eigentliche Wahlakt des Richterwahlausschusses begründet werden?
(-), weil er als Verfahrensschritt nach §44a VwGO sowieso nicht isoliert überprüfbar ist, er ist nur ein Verfahrensschritt.
Unmittelbarer Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist die Ministerentscheidung.
Beachte: Auch den Minister trifft grds. keine Begründungspflicht, weil dies sonst mittelbar zu einer
Begründung der Wahlentscheidung führen würde.
Ausnahme
Minister verweigert seine Zustimmung (folgt aus Treueverhältnis der Gewalten untereinander).
Minister stimmt der Wahl zu, obwohl der Bewerber als nicht geeignet eingestuft wurde.
III. Subsumtion
Subsumtion, ob das streitgegenständliche Ernennungsverfahren den o.g. Anforderungen gerecht wird.
War die Ernennung des anderen nachvollziehbar oder evident materiell fehlerhaft?
Falls Ernennungsverfahren in Ordnung: Verletzung in Art.33 II GG (-).
I. (P) Anwendbarkeit von Art.33 II GG auf die Bundesrichterwahl (+)
Anwendbarkeit (-) bei Ämtern, die durch demokratische Wahlen besetzt werden.
Bundesrichterwahl ist aber keine demokratische Wahl, da die Wahl nicht auf Zeit erfolgt.
II. Modifikation des Art.33 II GG durch Art.95 II GG
Telos Art.95 II GG: Schaffung einer Balance zw. den polit. Kräften, Vermeidung von Ämterpatronage.
Das Wahlelement des Art.95 II GG widerspricht dem Gebot der Bestenauslese in Art.33 II GG.
Der mit einer Wahl verfolgte legitimatorische Mehrwert würde verfehlt, wenn es ohnehin eine Pflicht zur Bestenauslese gäbe.
D.h.: Durch das zweigeteilte Verfahren steht fest, dass der Rechtsausschuss so entscheiden muss, dass
der an Art.33 II GG gebundene Minister der Entscheidung zustimmen kann.
Andererseits darf der Minister nicht nur dann zustimmen, wenn der bestmögliche Bewerber ausgewählt worden ist.
Folge: Minister hat nur zu prüfen, ob
die Ernennungsvoraussetzungen vorliegen,
die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten sind und
die Wahl vor dem Hintergrund des Art.33 II GG überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist.
(P) Muss der eigentliche Wahlakt des Richterwahlausschusses begründet werden?
(-), weil er als Verfahrensschritt nach §44a VwGO sowieso nicht isoliert überprüfbar ist, er ist nur ein Verfahrensschritt.
Unmittelbarer Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist die Ministerentscheidung.
Beachte: Auch den Minister trifft grds. keine Begründungspflicht, weil dies sonst mittelbar zu einer
Begründung der Wahlentscheidung führen würde.
Ausnahme
Minister verweigert seine Zustimmung (folgt aus Treueverhältnis der Gewalten untereinander).
Minister stimmt der Wahl zu, obwohl der Bewerber als nicht geeignet eingestuft wurde.
III. Subsumtion
Subsumtion, ob das streitgegenständliche Ernennungsverfahren den o.g. Anforderungen gerecht wird.
War die Ernennung des anderen nachvollziehbar oder evident materiell fehlerhaft?
Falls Ernennungsverfahren in Ordnung: Verletzung in Art.33 II GG (-).
I. (P) Anwendbarkeit von Art.33 II GG auf die Bundesrichterwahl (+) Anwendbarkeit (-) bei Ämtern, die durch demokratische Wahlen besetzt werden. Bundesrichterwahl ist aber keine demokratische Wahl, da die Wahl nicht auf Zeit erfolgt. II. Modifikation des Art.33 II GG durch Art.95 II GG Telos Art.95 II GG: Schaffung einer Balance zw. den polit. Kräften, Vermeidung von Ämterpatronage. Das Wahlelement des Art.95 II GG widerspricht dem Gebot der Bestenauslese in Art.33 II GG. Der mit einer Wahl verfolgte legitimatorische Mehrwert würde verfehlt, wenn es ohnehin eine Pflicht zur Bestenauslese gäbe. D.h.: Durch das zweigeteilte Verfahren steht fest, dass der Rechtsausschuss so entscheiden muss, dass der an Art.33 II GG gebundene Minister der Entscheidung zustimmen kann. Andererseits darf der Minister nicht nur dann zustimmen, wenn der bestmögliche Bewerber ausgewählt worden ist. Folge: Minister hat nur zu prüfen, ob die Ernennungsvoraussetzungen vorliegen, die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten sind und die Wahl vor dem Hintergrund des Art.33 II GG überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist. (P) Muss der eigentliche Wahlakt des Richterwahlausschusses begründet werden? (-), weil er als Verfahrensschritt nach §44a VwGO sowieso nicht isoliert überprüfbar ist, er ist nur ein Verfahrensschritt. Unmittelbarer Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist die Ministerentscheidung. Beachte: Auch den Minister trifft grds. keine Begründungspflicht, weil dies sonst mittelbar zu einer Begründung der Wahlentscheidung führen würde. Ausnahme Minister verweigert seine Zustimmung (folgt aus Treueverhältnis der Gewalten untereinander). Minister stimmt der Wahl zu, obwohl der Bewerber als nicht geeignet eingestuft wurde. III. Subsumtion Subsumtion, ob das streitgegenständliche Ernennungsverfahren den o.g. Anforderungen gerecht wird. War die Ernennung des anderen nachvollziehbar oder evident materiell fehlerhaft? Falls Ernennungsverfahren in Ordnung: Verletzung in Art.33 II GG (-).
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