Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Rechtfertigt die Verfassungsfeindlichkeit einer nicht verbotenen Partei ihre Schlechterstellung bzgl. staatl. Zahlungen?
 
Sachverhalt
27.01.17: Stadtverordnetenversammlung der Stadt B in Hessen beschließt ihre Entschädigungssatzung
                  zu ändern, die jährlichen Zahlungen an die Fraktionen für den bei der Fraktionsarbeit
                  entstehenden Aufwand vorsieht. Hiervon sind Fraktionen aus Vertretern erkennbar
                  verfassungsfeindlicher Parteien / Vereinigungen ab dem 01.02.17 ausgenommen (bis auf einen
                  jährlichen Sockelbetrag iHv 150€ und eines weiteren Betrags von 40€ je Fraktionsmitglied).
31.01.17: Bekanntmachung der Satzungsänderung.
01.02.17: Normenkontrollantrag der NPD-Fraktion (Antragsteller 1) und ihrer 4 Mitglieder (Antragsteller
                  2-5) mit dem Begehren der Erklärung der Unwirksamkeit der Änderung.
 
Hat der Antrag Erfolg?
 
(RA 06/2017; VGH Kassel v.05.04.17; 8 C 459/17.N)

A. Zulässigkeit des Antrags
(P) Antragsbefugnis, §47 II 1 VwGO (+)
  • Antragsteller 1: Ggf. Verletzung in TeilhabeR, das aus einem Gleichheitssatz folgt.
  • Antragsteller 2-5: Folgt aus dem freien Mandat (§35 I HGO) in seiner Ausprägung als Gleichheitssatz
    • Nachteilige Auswirkung auf die Wahrnehmung des freien Mandats ist nicht auszuschließen.
 
B. Subjektive Klagehäufung nach §64 VwGO iVm §§59, 60 ZPO (+)
 
C.  Objektive Klagehäufung, §44 VwGO (+)
Jede subjektive Klagehäufung führt auch zu einer objektiven Klagehäufung.
 
D. Begründetheit des Antrags
(+), wenn die Änderung der Satzung gg. höherrangiges Recht verstößt.
-> Prüfung der RMK der Satzung.
 
I. RGL für die (Änderung der Satzung): §36a IV 1 iVm §5 I 1 HGO
II. Formelle RMK der Satzung (+)
 
III. Materielle RMK der Satzung
1. Verstoß geegn Art.3 I GG?
 
a) Ungleichbehandlung (+)
  • Ungleichbehandlung der Fraktionen
  • Art.3 I GG vermittelt zwar keinen AS auf erstmalige Gewährung einer staatl. Leistung; gewährt der Staat aber eine Leistung, muss er alle gleich behandeln.
 
b) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (-)
aa) Legitimes Ziel: Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatl. Finanzierung
bb) Kein unzulässiges Differenzierungskriterium (-)
  • Kriterium der Verfassungsfeindlichkeit widerspricht Art.3 III 1 GG
    • Art.3 III 1 GG darf erst durchbrochen werden, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteienverbot nach Art.21 II GG bzw. Vereinigungsverbot nach Art.9 II GG geführt hat.
      • Abschließende Konkretisierungen der wehrhaften Demokratie.
HILFSGUTACHTEN
cc) Geeignetheit (-)
  • Die Zuschüsse werden nur für die Fraktion gestrichen, nicht für die Partei
    • Fraktion ist aber Teil des Staates; Partei ist Teil des gesellschaftl. Bereichs.
    • Das legitime Ziel wird also hierdurch gar nicht gefödert.
dd) Angemessenheit (-)
  • Politische Anschauung ist für die Zuteilung von Fraktionszuwendungen kein sachgerechtes Merkmal.
 

Diskussion