Zusammenstellung wichtiger Karten 3

§§ 780, 781 BGB: Wovon sind die abstrakten Schuldverträge abzugrenzen und was ist die Folge auf TB- und RF-Seite?

Abstrakte Schuldverträge
  • In §§ 780, 781 BGB geregelt
  • Haben im TB besondere Formerfordernisse
  • Begründen eine selbstständige Verbindlichkeit --> sollen also eine abstrakte Haftung herbeiführen.
  • Damit bleibt Schuldvertrag hier trotz unwirksamer Kausalverbindlichkeit bestehen, kann aber gem. § 812 I 1 Alt.1, II BGB kondiziert werden.
 
Kausale Schuldverträge
  • Gesetzlich nicht geregelt
  • Haben damit keine besonderen Formerfordernisse
  • Begründen keine eigene Verbindlichkeit --> wirken nur auf tatsächliche oder vermeintliche Verbindlichkeit ein --> keine abstrakte Haftung.
    • Führen aber zum Ausschluss aller Einwendungen gegen die Forderung.
  • Bei unwirksamer Kausalverbindlichkeit ist auch Schuldvertrag unwirksam.
 
Wissenserklärungen (v.a. Erklärungen am Unfallort)
  • Fraglich ist stets, ob die Erklärung mit Rechtsbindungswille abgegeben wurde
    • eher (-), wenn ein Teil unaufgefordert seine Schuld am Unfall zugibt
  • Wenn RBW fehlt, liegt überhaupt kein Schuldanerkenntnis vor, Wissenserklärung kann aber zu Beweislastverschiebungen führen.
  • Kausaler Schuldvertrag liegt dagegen näher, wenn die Parteien eine bereits bestehende Ungewissheit (ohne gegenseitiges Nachgeben) beseitigen wollten.

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