Zusammenstellung wichtiger Karten 3

§821 BGB
V und K haben einen KaufV, der ist aber nichtig. V und K vereinbaren noch ein abstraktes Schuldanerkenntnis iSv §781 BGB.
Hat V gegen K AS?

A. AS aus KaufV (-), da nichtig
 
B. AS aus Schuldanerkenntnis
I. Wirksames Schuldanerkenntnis (+)
II. AS durchsetzbar: Einrede nach §821 BGB analog (+)
1. Kein Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis
  • m.M.: RGrund für Schuldanerkenntnis ist die anerkannte Verbindlichkeit (zB Kaufpreiszahlungspflicht)
  • h.M.: RGrund für Schuldanerkenntnis ist eine selbstständige Abrede nach §§311, 241 BGB.
    • Beachte: Sicherungsabrede und "anerkannte Schuld" (= Pflicht aus §433 II BGB; KaufV) bilden eine Geschäftseinheit iSv §139 BGB = Ist die eine nichtig, ist auch die andere nichtig.
  • Analog, da AS auf Befreiung von Verbindlichkeit noch nicht verjährt ist.
 
Beachte:
K hätte gegen V einen AS aus §812 I 1 Fall 1, II BGB auf Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Schuldanerkenntnis, da es ohne RGrund erlangt wurde.

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