Zusammenstellung wichtiger Karten 3

J. Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten
VII. Pfandrecht an Rechten
  • Wie wirkt sich das Erlöschen der gepfändeten Forderung durch Erfüllung auf das PfandR aus?

(Vieweg §10, Rn.56)

I. Erfüllung einer gepfändeten Forderung, die keine Geldforderung ist
  • Gepfändete Forderung, PfandR: Erlöschen
  • Gläubiger: Wird Inhaber des geschuldeten Gegenstandes
    • §1287 S.1: PfandGl erwirbt PfandR an Gegenstand durch dingliche Surrogation
      • beachte §1287 S.2
 
II. Erfüllung einer gepfändeten Forderung, die eine Geldforderung ist
1. Einziehung der Geldforderung vor Pfandreife (= vor Fälligkeit der gepfändeten Forderung) durch
     PfandGl und Gläubiger gemeinsam
  • Gläubiger
    • Eigentumserwerb am Geld
      • §1288 I: Pflicht zur mündelsicheren Anlegung des Geldes
    • Pflicht, dem PfandGl ein PfandR am Geld zu bestellen.
→ Keine Entstehung des PfandR durch dingliche Surrogation kraft Gesetzes
 
2. Einziehung der Geldforderung nach Pfandreife durch PfandGl und Gläubiger gemeinsam
S = Gläubiger der gepfändeten Forderung!
 
 
  • PfandGl
    • Eigentumserwerb am Geld, auch wenn ihm der Betrag nur teilweise zusteht, da gepfändete Forderung die gesicherte Forderung übersteigt.
    • h.M.: Erlöschen d. verpfändeten Forderung durch Erfüllung (§1273, 1247) (§1288 II) nur iHd
    •           gesicherten Forderung;
    •           Restbetrag muss Schuldner weiter an Gläubiger leisten;
    •           diesen Betrag kann der Schuldner vom PfandGl kondizieren.
    • m.M.: Erlöschen der verpfändeten Forderung durch Erfüllung in voller Höhe;
    •          PfandGl und Gläubiger werden nach §1247 S.2 analog Miteigentümer des gesamten
    •          Geldbetrags und müssen sich diesbzgl. auseinandersetzen.
    •          Insoweit wird Regelung bei der Sachpfändung übernommen.
 
 
 
 

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