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| BGH Nebenbesitz existiert nicht. Das spätere Besitzmittlungsverhältnis löst das frühere ab. Ändert sich der Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer dahingehend, dass er für einen anderen besitzen will, ist allein der andere mittelbarer Besitzer. | h.Lit. Nebenbesitz entsteht. Besitzt ein unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler (iSv §868 BBG) für einen neuen Besitzer, ohne eindeutig das frühere Besitzmittlungsverhältnis zu beenden, sind sowohl der frühere wie der neue mittelbare Besitzer entgegen §871 BGB gleichstufige mittelbare Besitzer = Nebenbesitzer. |
| Folge Der bisherige Eigentümer S hat keinen (mittelbaren) Besitz mehr. B hat unstr. mittelbaren Besitz (s.o.). B als Erwerber rückt daher näher an die Sache heran als der bisherige Eigentümer S. B kann daher nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 BGB gutgläubig Eigentum an der Fräsmaschine erwerben. | Folge Der Erwerber B rückt nicht näher an die Sache heran als der bisherige Eigentümer S, da beide gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz haben. Da Ein gutgläubiger Erwerb des B nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 ist nicht möglich. |
Besitz ist umfassend in §§854ff., 868, 871 BGB normiert, sodass die Regelungen als abschließend zu betrachten sind.
Denklogisch ist es ausgeschlossen, zwei Personen unabhängig voneinander den Besitz miteln zu wollen. Dies gilt umso mehr für den mittelbaren Besitz. Die Anerkennung der Herausgabepflicht gegenüber dem neuen Besitzer bedeutet logischerweise die Verneinung der Herausgabepflicht gegenüber dem anderen und damit den Bruch des alten Besitzmittlungsverhältnisses
Ggf. abweichender innerer Wille hat im Zivilrecht grds. keine Bedeutung. Auf diesen kann es daher nicht ankommen, zumal der Besitzmittler sich ohnehin nicht vertragstreu verhält bzw. verhalten will. |
Wird das frühere Bestizmittlungsverhältnis nicht eindeutig beendet, wird durch das doppeldeutige Verhalten des Besitzmittlers kein hinreichender Rechtsschein begründet, der den Eigentumserwerb eines Dritten rechtfertigt.
Das wankelmütige Verhalten des Besitzmittlers führt zu Rechtsunsicherheiten und Beweisschwierigkeiten bzgl. der Frage der Eigentumsverhältnisse.
Besitzmittler kann sich nur dann vertragstreu verhalten, wenn er den Besitz beiden Oberbesitzern vermittelt. |
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