Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Eigentumsvorbehalt
IV. (P) Nebenbesitz
 
Winterhallen-Fall
30.03.: K kauft von V Winterhalle unter Eigentumsvorbehalt für 200.000€
15.09.: K übereignet an S Winterhalle zur Sicherheit eines Darlehens iHv 100.000€
             K und S vereinbaren ein Leihverhältnis.
             K zahlt die von S erhaltenen 100.000€ an V.
20.09.: V bestätigt K, dass K die 100.000€ gezahlt und damit das alleinige lastenfreie Eigentum an der
             Halle erworben habe.
20.11.: B erklärt sich gegenüber K bereit, Darlehen über 100.000€ zu gewähren.
             B will den Darlehensvertrag an V auszahlen, aber nur, wenn V dem B die Halle zur Sicherheit
             übereignet.
             Zug um Zug gegen Auszahlung unterzeichenen B und V "Übereigungserklärung"
             • V tritt alle HerausgabeAS, die V gegenüber K zustehen, an B ab.
             K und B vereinbaren Leihverhältnis.
Mitte des folgenden Jahres: K gibt die Halle an S, die von den Rechtsbeziehungen B-K nichts weiß.
 
AS des B gegen S auf Herausgabe der Halle?
 
vgl. Fall Der vielseitige Besitzer, JI S.41ff.
 
 
 
 
 

AS B gegen S auf Herausgabe der Winterhalle aus §985 BGB
 
I. S = unmittelbarer Besitzer der Winterhalle, §854 I BGB (+)
 
II. B = Eigentümer der Fräsmaschine
 
1. V = ursprünglicher Eigentümer
 
2. Eigentumserwerb durch B am 30.03 nach §929 S.1 BGB (-)
Dingliche Einigung
  • Übereinstimmende Willenerklärungen (+)
  • Wirksamkeit der Willenserklärungen (-), mangels vollständiger Kaufpreiszahlung kein Bedingungseintritt
 
3. Eigentumserwerb durch S von K am 15.09 nach §§929 S.1, 930 BGB (-)
Keine dingliche Berechtigung des B: B war nicht Eigentümer der Fräsmaschine (s.o.)
 
4. Eigentumserwerb durch S von K am 01.09 nach §§929 S.1, 930, 933 BGB (-)
Übergabe (-), da K als Veräußerer nicht vollständig den Besitz aufgegeben hat, er blieb unmittelbarer Besitzer der Fräsmaschine.
 
5. Eigentumserwerb der S von K am 20.09. durch Erstarken seine Anwartschaftsrechts zum Vollrecht
S könnte dadurch Eigentümer geworden sein, dass V dem K mitteilt, er habe das alleinige lastenfreie Eigentum erworben.
Hierdurch könnte die am 15.09 zunächst wirksame Übereignung des K an S wirksam geworden sein. In Betracht kommt eine Umdeutung nach §140 BGB analog der dinglichen Willenserklärung bzgl. der Eigentumsübertragung in eine Willenserklärung bzgl. der Übertragung des AWR des K gesehen werden.
 
a) Bestehen eines AWR zugunsten des K (+)
Seit 30.03 hatte K AWR
 
b) Übertragung des AWR von K an S nach §§929 S.1, 930 BGB analog (+)
Dingliche einigung: Umdeutung nach §140 BGB analog bzw. Auslegung dahingehend nach §§133, 157 BGB
 
c) Erstarken des AWR zum Vollrecht unmittelbar bei S durch Bedingungseintritt
aa) Wirksamer Verzicht auf den Bedingungseintritt durch V (+)
bb) Direkterwerb des S (ohne Durchgangserwerb des K) (+)
 
oder
 
5. Eigentumserwerb des S am 20.09 nach §§929 S.1, 930 iVm §185 II 1 Fall 2 BGB (+)
Nachträgliche Wirksamkeit der Verfügung des K.
 
6. Eigentumserwerb der B von V am 20.11 nach §§929 S.1, 931 BGB (-)
a) Dingliche Einigung
b) Übergabesurrogat: Abtretung des HerausgabeAS
  • Grds. Abtretung des HerausgabeAS des V gegen K aus Kauf unter Eigentumsvorbehalt mit K (AS aus §§433, 323 I, 346 I Fall 1 BGB)
  • (P) Durch den Verzicht den V auf Bedingungseintritt liegt BMV zwischen V und K und somit der HerausgabeAS nicht mehr vor.
    • h.M.: Abtretung nicht bestehender HerausgabeAS: Einigung für Übereignung ausreichend.
c) Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung (+)
d) Dingliche Berechtigung des V (-)
     Durch den Verzicht des V hat dieser Eigentum an der Halle verloren.
 
7. Eigentumserwerb durch B von V nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 BGB
a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
     Rechtsgeschäft = §929 S.1, 931 BGB durch Nichtberechtigten
b) Rechtsschein: Übergabe iSd §929 S.1 BGB
  • §934 Fall 2: Veräußerer (C) ≠ mittelbarer Besitzer
    • Erforderlich: B muss von dem Dritten Besitz erlangen.
    • B und K haben Leihvertrag vereinbart.
      • Leihverhältnis = BMV
      • B hat somit mittelbaren Besitz erlangt (unstr. nach BGH und h.Lit., s.u.)
c) Guter Glaube, §932 II BGB
      §934 Fall 1: Zeitpunkt: Erlangung des Besitzes, §934 BGB a.E.
d) Kein Ausschluss, §935 I BGB
e) Unstr.: Ungeschriebene TBVoraussetzung: Der Erwerber muss näher an die Sache heranrücken als der
                                                                                 bisherige Eigentümer
  • Erwerber: B
→ B erlangt unstr. nach Ansicht des BGH und der h.Lit. (s.o.) mittelbaren Besitz
  • bisheriger Eigentümer: S
    • S = mittelbarer Besitzer aufgrund des Leihvertrags mit K
  • (P) Rückt B nun näher an die Sache heran als der bisherige Eigentümer S?
 
BGH
Nebenbesitz existiert nicht.
Das spätere Besitzmittlungsverhältnis löst das frühere ab.
Ändert sich der Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer dahingehend, dass er für einen anderen besitzen will, ist allein der andere mittelbarer Besitzer.
h.Lit.
Nebenbesitz entsteht.
Besitzt ein unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler (iSv §868 BBG) für einen neuen Besitzer, ohne eindeutig das frühere Besitzmittlungsverhältnis zu beenden, sind sowohl der frühere wie der neue mittelbare Besitzer entgegen §871 BGB gleichstufige mittelbare Besitzer = Nebenbesitzer.
Folge
Der bisherige Eigentümer S hat keinen (mittelbaren) Besitz mehr.
B hat unstr. mittelbaren Besitz (s.o.).
B als Erwerber rückt daher näher an die Sache heran als der bisherige Eigentümer S.
B kann daher nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 BGB gutgläubig Eigentum an der Fräsmaschine erwerben.
Folge
Der Erwerber B rückt nicht näher an die Sache heran als der bisherige Eigentümer S, da beide gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz haben. Da Ein gutgläubiger Erwerb des B nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 ist nicht möglich.
  • Systematik
Besitz ist umfassend in §§854ff., 868, 871 BGB normiert, sodass die Regelungen als abschließend zu betrachten sind.
  • Denklogik
Denklogisch ist es ausgeschlossen, zwei Personen unabhängig voneinander den Besitz miteln zu wollen.
Dies gilt umso mehr für den mittelbaren Besitz.
Die Anerkennung der Herausgabepflicht gegenüber dem neuen Besitzer bedeutet logischerweise die Verneinung der Herausgabepflicht gegenüber dem anderen und damit den Bruch des alten Besitzmittlungsverhältnisses
  • Unbeachtlichkeit des inneren Willens
Ggf. abweichender innerer Wille hat im Zivilrecht grds. keine Bedeutung.
Auf diesen kann es daher nicht ankommen, zumal der Besitzmittler sich ohnehin nicht vertragstreu verhält bzw. verhalten will.
  • Kein hinreichender Rechtsschein
Wird das frühere Bestizmittlungsverhältnis nicht eindeutig beendet, wird durch das doppeldeutige Verhalten des Besitzmittlers kein hinreichender Rechtsschein begründet, der den Eigentumserwerb eines Dritten rechtfertigt.
  • Rechtsunklarheit
Das wankelmütige Verhalten des Besitzmittlers führt zu Rechtsunsicherheiten und Beweisschwierigkeiten bzgl. der Frage der Eigentumsverhältnisse.
  • Willensrichtung
Besitzmittler kann sich nur dann vertragstreu verhalten, wenn er den Besitz beiden Oberbesitzern vermittelt.
 
ZwErg.: h.Lit.: Eigentumserwerb des B nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 (-)
              B = Eigentümer (-)
 
III. Ergebnis: AS aus §985 BGB (+)
 
 
falls dem BGH gefolgt wird:
Eigentumserwerb der B nach §§929 S.1, 931, 934 Fall 2 (+)
 
7. Eigentumserwerb der S von K durch Herausgabe der Halle in der Mitte des folgenden Jahres nach §§929 S.1, 930, 933 BGB (-)
a) Dingliche Einigung (-)
  • Einigung vom 15.09 war am 20.09 nachträglich wirksam geworden, sodass diese Einigung verbraucht ist.
  • Neue Einigung (-), Herausgabe der Halle ist nur die Erfüllung des LeihV K-S
Erg.: AS §985 BGB (-)
 

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