Zusammenstellung wichtiger Karten 3

I. Einsätze der Bundeswehr
II. Einsatz der Bundeswehr im Inland
  • (P) Kann Art.24 II GG die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Streitkräfte zur Ausbildung kurdischer Kämpfer im Nordirak bilden?
 
(JuS 2015, 598)

BRegierung: Art.24 II GG als Rechtsgrundlage (+)
  • Sicherheitsrat der UN habe festgestellt, dass von dem IS eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ausgeht, und er habe die internationale Gemeinschaft aufgefordert, den Irak bei der Bekämpfung des IS zu unterstützen.
 
Kontra
  • Der Einsatz erfolgt nicht nach den Regeln des Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit.
    • Der Einsatz erfolgt auf der Grundlage der Einladung der irakischen Regierung iRe "Koalition der Willigen".
      • Das Eingreifen in die inneren Angelegenheiten eines Staates ist aber nur nach Kap.VII VN-Charta zulässig.
 
Aber: Hieraus folgt nicht zwingend die Verfassungswidrigkeit.
           Man könnte argumentieren, dass Art.87a II GG Auslandseinsätze gar nicht
           beschränkt, sondern eben nur nicht gegen die defensive Ausrichtung der
           Streitkräfte und die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG verstoßen werden dürfe.

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