Zusammenstellung wichtiger Karten 3

I. Einsätze der Bundeswehr
I. Einsatz der Bundeswehr im Ausland
2. Ausführungen Einsatz iRe NATO- / UNO-Einsatzes: Rechtsgrundlage Art.24 II GG
 
Art.24 II Hs.1 GG
Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen.
Darin ist die Ermächtigung für den Bund enthalten, die Aufgaben zu übernehemn, die typischerweise mit dieser Einordnung verbunden sind.
 
(P) Begriff des Systems gegeseitiger kollektiver Sicherheit: Fällt auch die NATO als Verteidigungsbündnis
      hierunter?
 
(JI S.122ff.)

Wortlaut: offen
Theoretisch können unter den Begriff auch kollektive Verteidigungsbündnisse fallen.
 
Historische Auslegung: in erster Linie war UNO gemeint.
  • Begriff meinte Organisation, deren Mitglieder sich welchselseitig Hilfe für den Fall zusichern, dass ein Mitgliedstaat einen anderen angreift.
  • UNO = zwischenstaatlicher Zusammenschluss zur Wahrung und Sicherung des Weltfriedens
 
Telos Art.24 II GG
  • Art.24 II GG erlaubt den Eintritt in Bündnisse, bei denen der Staat Garant und Garantieempfänger ist.
  • Bzgl. des Schutzes des Friedens kann es keinen Unterschied machen, ob das Ziel durch Konfliktlösung zwischen den Mitgliedstaaten oder durch Erzeugung einer Abschreckungswirkung mittels kollektiver Selbstverteidigung erreicht wird.
    • Entscheidend: Organisation hat defensiven Charakter
 
Ergebnis: NATO wird erfasst.

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