Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Art.4 GG
I. Art.4 I, II GG: Glaubensfreiheit
Kopftuch-Fälle
  • (P) Kann einer Referendarin mit Verweis auf §27 I JAG iVm §45 S.1, 2 HBG das Tragen eines Kopftuchs während Sitzungsvertretung etc. verboten werden?
 

Lösung nach VGH Kassel
 
I. (P) Reicht diese EGL aus?
  • Dynamische Verweisung
Grds. verfassungsrechtlich zulässig, soweit eine hinreichend klare Regelung entsteht (weder Demokratieprinzip noch Bundesstaats- oder Rechtsstaatsprinzip verletzt).
  • Bestimmtheitsgebot (+)
 
II. (P) Verstoß gegen Art.4 I, II GG? Verfassungsrechliche Rechtfertigung?
Kollidierendes Recht von Verfassungsrang: Staatliche Neutralitätspflicht.
  • Staatl. Neutralitätspflicht ist in besonderem Maße betroffen, weil Richter oder StA (als deren Vertreter der Referendar auftritt) besonders als Repräsentant staatlicher Gewalt wahrgenommen werden.
    • Bloße Ausbildungssituation des Referendarfs ist Laien idR nicht bekannt und kann iRd mündlichen Hauptverhandlung mangels Zeit nicht immer ideal aufgeklärt werden.
    • Sitzungssaal auch kein Ort des Diskurses (wie etwa Schule), an dem das Thema kritisch beleuchtet werden kann.
    • Referendar hat für den Außenstehenden hoheitliche Gewalt inne.
  • Das Verbot ist mangels Einfluss auf Noten und Möglichkeit der Teilnahme aus dem Zuschauerraum weniger einschneidend (Referendariat kann ganz normal dennoch gemacht werden).
  • Es geht um den Schutz der Verfahrensbeteiligten vor dem Glauben, dass die Justiz vollkommen neutral ist → ungleich gewichtiger als Neutralität von Lehrern (Kernbereich der Neutralitätspflicht des Staates betroffen).

Diskussion