Zusammenstellung wichtiger Karten 3

A. Allgemeines
III. Art.93 I Nr.4a GG, §§13 Nr.8a, 90ff. BVerfGG: Verfassungsbeschwerde
3. (P) Beschwerdebefugnis, Art.93 I Nr.4a GG, §90 I BVerfGG
  • Was versteht man unter einem besonderen Gewaltverhältnis?
    • Können sich die dem bes. Gewaltverhältnis angehörigen natürlichen Personen auf GR berufen?
    • Welche zwei Verhältnisse müssen unterschieden werden?
 
(Epping)

Besonderes Gewaltverhältnis
 
Der Einzelne tritt dem Staat nicht als Individuum in einem allgemeinen Gewaltverhältnis gegenüber, sondern ist Teil der staatl. Organisation (zB Strafgefangene, Lehrer, Schüler, Beamte, Soldaten, Zivi)
 
Folge
 
Bis 1972
BVerfG: Eingeschränkte Geltung der GR iRv bes. Gewaltverhältnissen
               Berufung auf GR nicht möglich.
               Keine Geltung des Vorbehalts des Gesetzes
 
Seit 1972 (Strafgefangenen-Entscheidung BVerfG)
BVerfG: Umfassende Geltung der GR auch iRv bes. Gewaltverhältnissen
  • Art.1 III GG: Umfassende GRBindung des Staates
 
beachte: Es wird aber nicht jede Maßnahme an den GR gemessen.
  • Beamtenverhältnis
    • Grundverhältnis bei Beamten (pers. Rechtstellung des Beamten betroffen)
    • Berufung auf GR (+), Eingriffe in GR (+), Vorbehalt des Gesetzes (+)
      • zB Ernennung/Entlassunng, Versetzung
    • Betriebsverhältnis bei Beamten (rein verwaltungsintern)
    • Berufung auf GR (-), Eingriffe in GR (-), Vorbehalt des Gesetzes (-)
      • zB Aufgabenbereichsänderung, Weisung bzgl. Dienstverrichtung
  • Schulverhältnis
    • Persönliche Rechtstellung betroffen
    • Berufung auf GR (+), Eingriffe in GR (+), Vorbehalt des Gesetzes (+)
      • zB Ernennung/Entlassung, Abschlusszeugnis
    • Interner Schulbetrieb
    • Berufung auf GR (-), Eingriffe in GR (-), Vorbehalt des Gesetzes (-)
      • zB Hausaufgaben, Stellen einer Klausur
 
Beachte: Kopftuch-Entscheidungen des BVerfG
Es gab ein Minderheiten-Votum, das ein besonderes Gewaltverhältnis bejaht hat, sodass eine Berufung auf GR nicht möglich sein soll.
Grund: Die Klägerin hat sich frei dafür entschieden Lehrer zu werden und freiwillig in die besondere Nähe
             zum Staat begeben (↔ Schüler wg. Schulpflicht, Strafgefangene wg. Verurteilung)
 

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