Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Art.4 GG
I. Art.4 I, II GG: Glaubensfreiheit
3. Eingriff
  • Wann liegt ein Eingriff in das forum internum / externum vor?
 
(JI S.77)

Eingriff in forum internum
Ausreichend, wenn der Staat Bildung und Bestand religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen indoktrinierend beeinflusst.
 
Eingriff in forum externum
Verpflichtung / Zwang zu einem Handeln oder Unterlassen, das gegen die Glaubens- oder Weltanschauungsposition eines Einzelnen oder einer Glaubensgemeinschaft verstößt.
  • Ausreichend nach dem modernen Eingriffsbegriff, soweit Bagatellschwelle überschritten:
    • mittelbare Beeinträchtigungen (zB staatliche oder staatlich geförderte Warnungen) und
    • Nichtgewährung von Vorteilen (zB Ablehnung der Übernahme in Beamtenverhältnis wegen des Tragens eines Kopftuchs)
  • Kein Eingriff: Wenn der Staat bei Ge- / Verboten Alternativen eröffnet, zB Eidesleistung ohne
      religiöse Beteuerung

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