Zusammenstellung wichtiger Karten 3

J. Vorläufiger Rechtsschutz
VI. §80a VwGO: Antrag
2. Ausführungen: Antragsbefugnis, §42 II VwGO analog
  • Wann ist der Antragsteller antragsbefugt?
  • Wie wird im Falle der Drittanfechtung das möglicherweise verletzte subj.-öff. Recht ermittelt?
  • Welche Normen im BauR sind drittschützend?
  • Wie wird ermittelt, welche drittschützenden Normen im jeweiligen Fall verletzt sein können?
 
(JI BauR S.55-57)

Drittanfechtung
Ermittlung des möglicherweise verletzen subj.-öff. Rechts anhand der Schutznormtheorie.

 

Beachte

Bevor man dazu kommt iRd Antrags-/Klagebefugnis darauf einzugehen, ob eine der unten genannten Normen drittschützend ist, muss vorher (bei den drittschützenden Normen aus dem BauGB) geprüft werden, ob die §§29ff. BauGB anwendbar sind, d.h. es muss geprüft werden, ob eine bauliche Anlage iSd §29 I BauGB vorliegt und eine Modalität gegeben ist!

1. Ist die Norm drittschützend?

2. Gehört der Antragsteller / Kläger zum geschützten Personenkreis?

Generell drittschützend

Partiell drittschützend

 

§§2-14 BauNVO

§15 I 1 BauNVO

 

Voraussetzung

Wohnen im gleichen Gebiet

  • Die Wohnenden bilden eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft.
  • Ansonsten besteht die Gefahr der schleichenden Entfremdung des Gebiets.

Voraussetzung

1. Beinhaltet die Norm das Ge-

    bot der Rücksichtnahme?

  • Ermittlung durch Auslegung der Norm, ob Dritte geschützt werden können.

2. Tatsächliche, erhebliche Be-

    troffenheit des Klägers / An-

    tragstellers.

  • Erheblich (+), wenn Kläger / Antragsteller intensiver als die Allgemeinheit betroffen ist.
    • Jedenfalls +, wenn Kläger / Antragsteller Angrenzer ist, sein Grundstück also direkt daneben ist.

h.M.

Nur der dinglich berechtigte gehört zum geschützten Personenkreis.

 

Drittschützende Normen im Baurecht                                                                                                                    

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

§§30, 31 BauGB

§34 BauGB

§35 BauGB

 

§30 BauGB iVm Abs.2 der §§2-14 BauNVO

§31 I BauGB iVm Abs.2 der §§2-14 BauNVO

§31 II BauGB iVm Gebot der Rücksichtnahme

  • Bei §31 II BauGB darf nur auf das Merkmal der nachbarlichen Interessen abgestellt werden, da die Norm nur insoweit Drittschutz vermittelt.
Folglich kann sich der Nachbar bspw. nicht auf einen fehlerhaften Befreiungsgrund berufen.

 

§34 II BauGB

  • Verweist auf die BauNVO, somit gelten alle drittschützenden Normen in der linken Spalte unter §§30, 31 BauGB

§34 I BauGB iVm Gebot der Rücksichtnahme

  • „Nähere Umgebung“ verdeutlicht Gebot der Rücksichtnahme

§35 I BauGB iVm Gebot der Rücksichtnahme

  • "öff. Belange" enthält das Gebot der Rücksichtnahme.
  • Beachte: Nur Schutz des Bestands des privilegierten Betriebs Kein AS auf Fortbestand der Außenbereichsqualität.

 

§35 III 1 Nr.3 BauGB

  • Gesetzliche Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme.
  • Definition der schädlichen Umwelteinwirkung in §3 I BImSchG: „Belästigungen für die Nachbarschaft“ macht Gebot der Rücksichtnahme deutlich.
  • Soweit die Beeinträchtigung durch Immissionen iSd BImSchG verursacht wird, ergibt sich aus dem BImSchG auch die Grenze für das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen.

§3 I HBO

§6 HBO

generell drittschützend

Sinn und Zweck der Abstandsflächen

·  Besonnung

·  Belichtung

·  Belüftung

·  Brandschutz

 

§62 HBO iVm einer drittschützenden (=konkret nachbarschützenden) Norm

 

 

 

 

 

 

 

§15 I 2 BauNVO

  • Gesetzliche Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme
 
§15 I 1 BauNVO
Generell drittschützend

 

 

 

Beachte                                                                                            

Grundsatz

Das Maß der baulichen Nutzung (§§16-21 BauNVO) ist nicht drittschützend, weil es nur städtebaulichen Interessen dient und sich das in §15 I 2 BauNVO konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme nach Wortlaut und Systematik gerade nicht auf §§16ff. BauNVO bezieht.

Ausnahme

Wenn sich aus der Begründung des B-Plans eindeutig ergibt, dass eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung drittschützend sein soll.

Bsp.: Der B-Plan sieht bei Hanggrundstücken eine bestimmte Geschossflächenzahl vor, damit auch der

         „Hintermann“ noch einen freien Blick in das Tal hat.

Falls keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen drittschützende Normen des BauordnungsR vorliegen, nur Prüfung der Verletzung drittschützender Normen des BauplanungsR.

Prüfung von drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts („Eröffnung des Anwendungsbereichs des Bauplanungsrechts“)

1. Voraussetzung: Anwendbarkeit der §§30ff. BauGB
  • Bauliche Anlage iSd §29 I BauGB
  • Modalität
 
2. Ermittlung des Plangebiets, in welchem das Vorhaben realisiert werden soll, um zu ermitteln,

    welche drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts in Betracht kommen.

Beachte
  • Hier abschließende Prüfung, ob die Norm drittschützend ist!
  • Es reicht aber die Möglichkeit einer Verletzung dieser drittschützenden Norm an dieser Stelle.

Die Antragsbefugnis eines Nachbarn, dessen bauliche Anlage selbst baurechtswidrig ist, ist äußert fraglich. Dies hängt von den jeweils anzuwendenden Normen ab.

Der Nachbar ist jedenfalls nicht schutzwürdig, wenn er einen Rechtsverstoß rügt, den er auch selbst begangen hat.

In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass iRd Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nur eine evidente Rechtswidrigkeit für den Antragsteller schädlich sein dürfte.

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