Zusammenstellung wichtiger Karten 3

D. Drittanfechtung im Baurecht
I. Drittanfechtungsklage
2. Ausführungen: Klagebefugnis, §42 II VwGO
  • Wie wird ermittelt, ob eine Norm drittschützend ist?
  • Welche Arten von drittschützenden Normen werden unterschieden?
 
(JI S.54)

Hinweis                                                                                                                        
  • Die drittschützende Wirkung einer Norm ist richtigerweise an dieser Stelle abschließend zu prüfen.
→ Es genügt also nicht, dass eine Vorschrift möglicherweise drittschützend ist.
  • Die Möglichkeitstheorie bezieht sich nur auf die Möglichkeit einer Verletzung der drittschützenden Norm.

→ Andernfalls käme dem Prüfungspunkt Klagebefugnis keine wirkliche Bedeutung zu.

 
1. Ist die Norm drittschützend? 2. Gehört Antragsteller / Kläger zum geschützten Personenkreis?

Generell drittschützend Drittschutz immer (+) unabhängig von einer spürbaren Betroffenheit

Partiell drittschützend  Drittschutz nur (+), wenn Kläger / Antragsteller spürbar betroffen ist.

 
§§2-14 BauNVO

    §15 I 1 BauNVO

Voraussetzung                        Wohnen im gleichen Gebiet

Grund für Drittschutz

  • Die Wohnenden bilden eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft
  • Ansonsten besteht Gefahr der schleichenden Entfremdung des Gebiets (GebietserhaltungsAS)
Voraussetzung                                 1. Beinhaltet die Norm das Gebot

    der Rücksichtnahme?

  • Auslegung der Norm, ob Dritte geschützt werden können.

2. Tatsächliche, erhebliche Be-

    troffenheit des Klägers / An-

    tragstellers.

  • Erheblich (+), wenn Kläger / Antragsteller intensiver als Allgemeinheit betroffen ist
    • Jedenfalls +, wenn Kläger / Antragsteller Angrenzer ist, sein Grundstück also direkt daneben ist.
h.M.                                                Nur der dinglich Berechtigte gehört zum geschützten Personenkreis.
 
 
 

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