Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundfreiheiten
II. Ausführungen: Beeinträchtigung des Schutzbereichs: Vorliegen einer Beeinträchtigung
  • Was besagt die Keck-Rechtsprechung
    • Wann wird sie direkt angewandt und wann nur ihr Rechtsgedanke?
    • Wann liegt sie bei den einzelnen Grundfreiheiten vor?
 
(JI S.23-28)

Anwendungsbereich
Warenverkehrsfreiheit: Direkte Anwendung
Andere Grundfreiheiten: Heranziehung des Rechtsgedankens.
 
Keck-Rechtsprechung
→ Korrektur der Dassonville-Formel
Entscheidend ist, wie die mitgliedstaatliche Maßnahme wirkt: Betrifft sie das "ob" oder das "wie" der Grundfreiheit?
  • falls "ob": Eingriff (+)
    • Weite Auslegung; muss eigentlich immer vorliegen, damit man weiter prüfen kann!
    • "ob" (+), wenn das ob des Marktzugangs an sich und nicht nur die Ausübung der Tätigkeit betroffen ist.
      • Man muss es sich dann so drehen, dass die in Rede stehende Maßnahme das "ob" des Marktzugangs betrifft.
  • falls "wie": Eingriff (-) (zB LadenschlussG)
 
Warenverkehrsfreiheit
"ob": produktbezogene Maßnahme
"wie": Vertriebsbezogene Maßnahme
 
Andere Grundfreiheiten
"ob": Es geht um den Zugang zum mitgliedstaatlichen Markt
"wie": Es geht um das "wie" der Betätigung nach dem Zugang zum mitgliedstaatlichen Markt.
  • Verwirklichung des Binnenmarktes (Art.26 AEUV), der die Grundfreiheiten dienen, ist nicht gefährdet.
    • Es ist daher nicht einzusehen, weshalb bei unterschiedslos wirkenden Ausübungsregeln die EU-Ausländer nicht denselben Beschränkungen unterfallen sollen wie Inländer.

Diskussion