Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
  • Was spricht dafür, den Betriebsausfallschaden
    • nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
    • nach §§437 Nr.3,  280 I, II; 286 BGB
  • ersetzen zu lassen?

 
Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (folgen)
Folge: Keine Mahnung erforderlich.

Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB          Folge: Mahnung erforderlich.

  • Keine Vergleichbarkeit von Schlechtleistung und Nichtleistung (Differenzierung in §281 I 1 F.1 und F.2).
    • Gläubiger einer Nichtleistung fällt die Pflichtverletzung der Verzögerung sofort auf, sodass von ihm auch die höheren Anforderungen des Verzugs verlangt werden können.
    • Gläubiger einer Schlechtleistung muss die Mangelhaftigkeit nicht gleich auffallen, sie wird oft erst entdeckt, wenn der Schaden infolge der Mangelhaftigkeit schon eingetreten ist, für die Begründung des Verzugs durch Mahnung wäre es dann schon zu spät, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

→ Größere Schutzwürdigkeit des Gläubigers einer

     Schlechtleistung, sodass Mahnung nicht nötig

     ist.

Begründung                                                     Gleichstellung von Nichtleistung und Schlechtleistung bzgl. des Nutzungsausfalls

 
 

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