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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
Was spricht dafür, den Betriebsausfallschaden
als SE statt der Leistung bzw.
als SE neben der Leistung
ersetzen zu lassen?
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
Was spricht dafür, den Betriebsausfallschaden
als SE statt der Leistung bzw.
als SE neben der Leistung
ersetzen zu lassen?
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens Was spricht dafür, den Betriebsausfallschaden als SE statt der Leistung bzw. als SE neben der Leistung ersetzen zu lassen?
Ersatz als SE statt der Leistung
Ersatz als SE neben der Leistung (folgen)
Erreichen einer Gleichstellung von §281 I 1 F.1 und F.2 und §283 (SSL: im Kern Ersatz des positiven Interesses)
Derartige Einteilung entspricht der Rechtstradition des Schadensersatzes im KaufR, die nur zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden unterschied.
Rechtstradition wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2002 aufgegeben.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
Ratio legis der Fristsetzung
Recht zur zweiten Andienung, sofern der Mangel überhaupt behebbar ist und der Schaden dadurch entfällt.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: SNL nach §280 I
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB
Wegen §281 IV verliert der Gläubiger zwingend den AS aus §§437 Nr.2, 439 I und der Schuldner das Recht zur zweiten Andienung.
Bei SSL wird der Schaden bei (un-) behebbaren Mängeln gleich definiert und keine Unterscheidung zwischen §281 I 1 F.1 und F.1 getroffen.
→ Das gesamte positive Interesse wäre mit der Einschränkung erfasst, dass §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 nicht die Begleitschäden/Mangelfolgeschäden erfasst.
Gerade die Heranziehung des §281 I 1 F.2 kann bewirken, dass dem Schuldner durch die Fristsetzung die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss, wenn der Gewinn dadurch noch erzielt und der Schaden vermieden werden kann.
Die Behauptung die Fristsetzung sei für einen Schaden iFd entgangenen Gewinns sinnlos, kann nur dann zutreffen, wenn der entgangene Gewinn und nach erfolgreicher Erfüllung nicht mehr erzielt werden kann. Für diese Sonderkonstellation kann das Fristsetzung aber nach §281 II F.2 entfallen.
Kontra
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB.
Würde man diese Schäden nur nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 als Schäden statt der Leistung fordern dürfen, zwingt man jeden Käufer nach §281 IV sofort SSL zu verlangen, wenn er einen solchen Schaden erleidet, weil er ansonsten keine AS mehr geltend machen kann.
Folge
NacherfüllungsAS würde erlöschen und man würde Käufer zwingen, vom Verkäufer Geld zu verlangen, um Ersatzvornahme/Ersatzkäufe zu tätigen.
Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung.
SSL soll durch das Erfordernis der Nachfristsetzung dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen, wodurch eine bestimmte Art von Schäden verhindert werden soll (typ. Äquivalenzschäden: Reparaturkosten etc.).
Der NacherfüllungsAS kann aber nicht unbedingt Schäden neben der Leistung verhindern: Solange die Nacherfüllung geschuldet wird, können bis zur erfolgreichen Nacherfüllung Schäden neben der Leistung entstehen, wie zB Betriebsausfallschaden.
→ Es ist folgerichtig, dem Käufer das Recht zur
Nacherfüllung zuzugestehen und ihm gleich-
zeitig zu ermöglichen, solche Schäden neben
der Leistung ersetzt zu verlangen.
Ersatz als SE statt der Leistung
Ersatz als SE neben der Leistung (folgen)
Erreichen einer Gleichstellung von §281 I 1 F.1 und F.2 und §283 (SSL: im Kern Ersatz des positiven Interesses)
Derartige Einteilung entspricht der Rechtstradition des Schadensersatzes im KaufR, die nur zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden unterschied.
Rechtstradition wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2002 aufgegeben.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
Ratio legis der Fristsetzung
Recht zur zweiten Andienung, sofern der Mangel überhaupt behebbar ist und der Schaden dadurch entfällt.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: SNL nach §280 I
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB
Wegen §281 IV verliert der Gläubiger zwingend den AS aus §§437 Nr.2, 439 I und der Schuldner das Recht zur zweiten Andienung.
Bei SSL wird der Schaden bei (un-) behebbaren Mängeln gleich definiert und keine Unterscheidung zwischen §281 I 1 F.1 und F.1 getroffen.
→ Das gesamte positive Interesse wäre mit der Einschränkung erfasst, dass §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 nicht die Begleitschäden/Mangelfolgeschäden erfasst.
Gerade die Heranziehung des §281 I 1 F.2 kann bewirken, dass dem Schuldner durch die Fristsetzung die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss, wenn der Gewinn dadurch noch erzielt und der Schaden vermieden werden kann.
Die Behauptung die Fristsetzung sei für einen Schaden iFd entgangenen Gewinns sinnlos, kann nur dann zutreffen, wenn der entgangene Gewinn und nach erfolgreicher Erfüllung nicht mehr erzielt werden kann. Für diese Sonderkonstellation kann das Fristsetzung aber nach §281 II F.2 entfallen.
Kontra
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB.
Würde man diese Schäden nur nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 als Schäden statt der Leistung fordern dürfen, zwingt man jeden Käufer nach §281 IV sofort SSL zu verlangen, wenn er einen solchen Schaden erleidet, weil er ansonsten keine AS mehr geltend machen kann.
Folge
NacherfüllungsAS würde erlöschen und man würde Käufer zwingen, vom Verkäufer Geld zu verlangen, um Ersatzvornahme/Ersatzkäufe zu tätigen.
Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung.
SSL soll durch das Erfordernis der Nachfristsetzung dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen, wodurch eine bestimmte Art von Schäden verhindert werden soll (typ. Äquivalenzschäden: Reparaturkosten etc.).
Der NacherfüllungsAS kann aber nicht unbedingt Schäden neben der Leistung verhindern: Solange die Nacherfüllung geschuldet wird, können bis zur erfolgreichen Nacherfüllung Schäden neben der Leistung entstehen, wie zB Betriebsausfallschaden.
→ Es ist folgerichtig, dem Käufer das Recht zur
Nacherfüllung zuzugestehen und ihm gleich-
zeitig zu ermöglichen, solche Schäden neben
der Leistung ersetzt zu verlangen.
Ersatz als SE statt der Leistung Ersatz als SE neben der Leistung (folgen) Erreichen einer Gleichstellung von §281 I 1 F.1 und F.2 und §283 (SSL: im Kern Ersatz des positiven Interesses) Derartige Einteilung entspricht der Rechtstradition des Schadensersatzes im KaufR, die nur zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden unterschied. Rechtstradition wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2002 aufgegeben. Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2 Ratio legis der Fristsetzung Recht zur zweiten Andienung, sofern der Mangel überhaupt behebbar ist und der Schaden dadurch entfällt. Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: SNL nach §280 I Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2 AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB Wegen §281 IV verliert der Gläubiger zwingend den AS aus §§437 Nr.2, 439 I und der Schuldner das Recht zur zweiten Andienung. Bei SSL wird der Schaden bei (un-) behebbaren Mängeln gleich definiert und keine Unterscheidung zwischen §281 I 1 F.1 und F.1 getroffen. → Das gesamte positive Interesse wäre mit der Einschränkung erfasst, dass §§437 Nr.3, 280I, III, 281 I 1 F.2 nicht die Begleitschäden/Mangelfolgeschäden erfasst. Gerade die Heranziehung des §281 I 1 F.2 kann bewirken, dass dem Schuldner durch die Fristsetzung die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss, wenn der Gewinn dadurch noch erzielt und der Schaden vermieden werden kann. Die Behauptung die Fristsetzung sei für einen Schaden iFd entgangenen Gewinns sinnlos, kann nur dann zutreffen, wenn der entgangene Gewinn und nach erfolgreicher Erfüllung nicht mehr erzielt werden kann. Für diese Sonderkonstellation kann das Fristsetzung aber nach §281 II F.2 entfallen. Kontra AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB. Würde man diese Schäden nur nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 als Schäden statt der Leistung fordern dürfen, zwingt man jeden Käufer nach §281 IV sofort SSL zu verlangen, wenn er einen solchen Schaden erleidet, weil er ansonsten keine AS mehr geltend machen kann. Folge NacherfüllungsAS würde erlöschen und man würde Käufer zwingen, vom Verkäufer Geld zu verlangen, um Ersatzvornahme/Ersatzkäufe zu tätigen. Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung. SSL soll durch das Erfordernis der Nachfristsetzung dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen, wodurch eine bestimmte Art von Schäden verhindert werden soll (typ. Äquivalenzschäden: Reparaturkosten etc.). Der NacherfüllungsAS kann aber nicht unbedingt Schäden neben der Leistung verhindern : Solange die Nacherfüllung geschuldet wird, können bis zur erfolgreichen Nacherfüllung Schäden neben der Leistung entstehen, wie zB Betriebsausfallschaden. → Es ist folgerichtig, dem Käufer das Recht zur Nacherfüllung zuzugestehen und ihm gleich- zeitig zu ermöglichen, solche Schäden neben der Leistung ersetzt zu verlangen.
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