Zusammenstellung wichtiger Karten 3

B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
3. Lösung des Problems der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit
a) Literatur
  • Welche Lösungsansätze werden innerhalb der Literatur vertreten?
  • pro-Argumente
 
(M 11.10.16)

 
Schadensersatzlösung

(Differenzmethode)

h.M. in der Lit.

Analogielösung (Surrogationsmethode; nicht folgen)

Sachgläubiger

AS §433 I BGB
§275 I BGB
 
§§280 I, III, 283: SE-AS
  • PV: Eintritt von Unmöglichkit
  • Kürzung um Mitverschulden des Sachgläubigers: §254 I
  • Berechnung nach Differenzmethode, da Surrogationsmethode nach §326 I ausgeschlossen ist.

 

Sachschuldner

AS §433 II BGB: §326 I 1 BGB
 
SchadensersatzAS §§280 I, 241 II BGB
  • Verletzung der Pflicht, solange der Schuldner die Gegenleistungsgefahr trägt, alles zu unterlassen, was dem AS des Schuldners auf die Gegenleistung zum Erlöschen bringt.
  • Kürzung um das Mitverschulden des Sachschuldners: §254 I BGB

Ist der Wert der Leistung (Wert der Kaufsache) höher als der der Gegenleistung (Kaufpreis) wird dem Sachschuldner die Hälfte des Wertes der Gegenleistung gewährt.

(↔ Analogielösung kann hingegen Veräußerungsgewinn berücksichtigen)

Sachgläubiger

AS §433 I BGB
§275 I BGB
 
§§280 I, III, 283 BGB: SE-AS
  • PV: Eintritt von Unmöglichkit
  • Kürzung um Mitverschulden des Sachgläubigers: §254 I
  • Berechnung nach Differenzmethode

Sachschuldner

AS §433 II BGB
Erlöschen analog §§326 I 1, 254 I BGB iHd eigenen Mitverschuldens des Sachschuldners.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Sachgläubiger

AS §433 I BGB
§275 I BGB
 
§§280 I, III, 283 BGB: SE-AS
  • Kürzungum das Mitverschulden des Sachgläubigers: §254 I BGB.
  • Berechnung nach der Surrogationsmethode

Sachschuldner

AS §433 II BGB
Ungekürztes Bestehenbleiben analog §326 II BGB.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

Schadensersatzlösung und h.M. in der Lit. kommen mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung zum gleichen Ergebnis.

h.M. in der Lit.                                                                                  Bezugnahme zu Anwendbarkeit des §326 I.                                    Keine Geltung des §326 I 1 BGB für die von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit (obwohl der Wortlaut eigentlich passt.), sodass §254 I analog angewandt werden kann.

Bezug zu Anwendbarkeit des §326 I §326 I regelt nicht den Fall des beiderseitigen Vertretenmüssens, der Fall ist aber mit §326 II vergleichbar.

Aus der radikalen Regelung des     §326 II kann man folgern, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass der AS des Schuldners ansonsten in voller Höhe erlischt.

Die jeweils bestehenden AS von Sachgläubiger und Sachschuldner werden schließlich miteinander verrechnet.

Arg. pro

  • Übereinstimmung mit dem Wortlaut des §326 I 1 BGB.
    • Merkmal „beiderseitiges Vertretenmüssen“ wurde gestrichen, woraus man schließen könnte, dass §326 I 1 immer anzuwenden sein soll, wenn die Leistung unmöglich wird, sofern nicht ein Ausnahme vom §326 I 1 greift.
  • §326 II 1 kann so ausgelegt werden, dass bei beiderseitigem Vertretenmüssen die Gegenleistungspflicht nur bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger weit überwiegend zu vertreten hat, sie aber in allen anderen Fällen erlöschen soll.
  • Billiges Ergebnis, da der SchadensersatzAS iHd Gegenleistung um das Mitverschulden gekürzt wird.
 

Arg. pro

  • Möglichkeit der Berücksichtigung eines evtl. Veräußerungsgewinns durch Anwendung der Surrogationsmethode.
= Möglichkeit der Berücksichtigung des Parteiwillens.
  • Aus radikaler Regelung des §326 II kann man folgern, dass Gesetzgeber nicht wollte, dass der AS des Schuldners ansonsten in voller Höhe erlischt.
  • Systematischer RFZusammenhang im Fall der UM der Leistung:                        Wenn Schuldner UM zu vertreten hat, hängt Schicksal der Gegenleistung weiter v. Gläubigerwahl ab:
    • Wählt Gläubiger Herausgabe des stellvertretenden commodums (§285) bleibt Gegenleistung weiter geschuldet nach §326 III.
    • Wählt Gläubiger Rücktritt erlischt Gegenleistung, indem sich Schuldverhältnis in Rückgewährschuldverhältnis wandelt.
    • Wählt Gläubiger SE statt der Leistung wird Gegenleistung zur Berechnung des Differenzschadens subtrahiert. Dem könnte man entgegenhalten, der GegenleistungsAS erlösche und sei nur als Rechnungsposten abzuziehen.
    • Hiergegen spricht, dass sowohl bei Tausch als auch bei bereits erbrachter Gegenleistung im Falle der Unmöglichkeit die Surrogationsmethode anwendbar bleibt (sog. eingeschränkte Differenztheorie): Gläubiger muss dann seine Gegenleistung erbringen und erhält im Gegenzug SE in Geld.

Dies aber ist nur vorstellbar, wenn der AS auf Gegenleistung nicht grds. gem. §326 I erlischt, falls Schuldner Unmöglichkeit zu vertreten hat

Daher muss § 326 I nicht grds. bei jeder Unmöglichkeit der Leistung zwingend anwendbar sein!

→ Zu §326 I regelt das Gesetz so viele Ausnahmen, dass weitere Ausnahmen durch Rechtsfortbildung möglich sind.

Kontra

  • Inkonsequent einerseits den Untergang des PrimärAS nach §326 I anzuordnen (Differenzmethode) und andererseits GegenleistungsAS als Schaden zu gewähren (Surrogationsmethode).
  • Differenzmethode gewährt keinen Schaden, wenn Kaufpreis höher als Wert der Leistung ist.
  • Auch wer zurücktritt, vernichtet AS auf die Gegenleistung, ohne dass ihm dies vorgeworden wird.

Kontra

  • Keine Möglichkeit zur Berücksichtigung eines möglichen Veräußerungsgewinns.
Ansetzen nur am Kaufpreis und Reduzierung um den Mitverschuldensanteil.
Kontra
  • WL von §326 I 1 Hs.1 BGB greift unstr.; Nichtanwendung durch die Analogielösung ist daher nicht nachvollziehbar.
    • V.a. nach der Schuldrechtsreform.

 

Vorliegen der Analogievoraussetzungen? in KL nicht schreiben         Regelungslücke (-)

  • Vorliegen erscheint nach Schuldrechtsreform schwer vorstellbar.
  • Man könnte folgende Regelung der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit durch den Gesetzgeber in §326 I, II BGB annehmen:
    • Sachschuldner soll die Preisgefahr nur dann nicht tragen, wenn der Sachgläubiger weit überwiegend verantwortlich ist.
    • In allen anderen Fällen soll der AS auf die Gegenleistung entfallen.

→ Begründen lässt sich dies mit einem Verweis auf die

    unterschiedliche Rechtslage, wonach §323 I a.F. nur anwendbar

     war, wenn die Unmöglichkeit von keiner Partei zu vertreten war.

     Diese Voraussetzung fehlt jetzt in §326 I BGB.

Regelungslücke (+)

  • Str. Konstellation wurde bewusst nicht normiert, indem man innerhalb des §326 II 1 Fall 1 den WL durch die Einfügung des Wortes „weit“ bewusst offen gelassen hat, um die Lösung des Problems der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit der Rspr. und Lehre überlassen hat.
    • Arg.: Man war vom ursprünglichen Entwurf abgewichen, der
das RücktrittsR des Gläubigers schon ausschließen wollte, wenn er für die Pflichtverletzung „überwiegend verantwortlich“ ist.
 
 
 
 
 

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