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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
3. Lösung des Problems der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit
a) Rechtsprechung
Wie löst die Rspr. das Problem der von beiden Seiten zu vertrenden Unmöglichkeit?
Wann hat die Rspr. diese Lösung entwickelt?
pro / kontra - Argumente
Ist dieser Lösungsansatz auch nach der Schuldrechtsreform noch vertretbar?
(M 11.10.16)
B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
3. Lösung des Problems der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit
a) Rechtsprechung
Wie löst die Rspr. das Problem der von beiden Seiten zu vertrenden Unmöglichkeit?
Wann hat die Rspr. diese Lösung entwickelt?
pro / kontra - Argumente
Ist dieser Lösungsansatz auch nach der Schuldrechtsreform noch vertretbar?
(M 11.10.16)
B. Unmöglichkeit IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit 3. Lösung des Problems der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit a) Rechtsprechung Wie löst die Rspr. das Problem der von beiden Seiten zu vertrenden Unmöglichkeit? Wann hat die Rspr. diese Lösung entwickelt? pro / kontra - Argumente Ist dieser Lösungsansatz auch nach der Schuldrechtsreform noch vertretbar? (M 11.10.16)
Entwicklung des Lösungsansatzes zum BGB a.F. vor der Schuldrechtsreform!
Schritt 1: Anwendung von §254 I BGB analog
Ermittlung in welchem Umfang die Parteien zum Untergang der Leistung beigetragen haben.
Diejenige Partei, die weniger zum Untergang der Leistung beigetragen hat, erhält einen AS.
Schritt 2: Kürzung des Anspruch um das eigene Mitverschulden
Sachschuldner hat UM überwiegend zu vertreten
SchadensersatzAS des Sachgläubigers analog §325 a.F. (≈ §§280 I, III, 283 BGB nF).
Kürzung um das Mitverschulden des Sachgläubigers analog §254 I BGB.
Sachgläubiger hat UM weitgehend zu vertreten
AS des Sachschuldners auf die Gegenleistung analog §324 a.F. (≈ §326 II 1 Fall 1 BGB).
Kürzung um das Mitverschulden des Sachschuldners analog §254 I BGB.
Sachgläubiger und Sachschuldner haben die UM in gleichem Maße zu vertreten
AS des Sachgläubigers aus §433 I BGB: Erlöschen nach §275 I BGB.
AS des Sachschuldners aus §433 II BGB: Erlöschen nach §323 I a.F. BGB analog (≈ §326 I 1 BGB)
→ Beide Parteien verlieren ihre PrimärAS und erhalten keinen Ausgleich, gerechtes Ergebnis (-)
Rechtliche Begründung §323 I BGB aF: Untergang des AS auf die Gegenleistung nur, wenn weder Sachgläubiger noch
Sachschuldner die UM zu vertreten hat.
→ Der Fall der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit ist ähnlich.
Pro
Kontra
Lösung beruht auf Fassung des BGB vor Schuldrechtsreform
§323 BGB a.F.: Gefahrtragungsregel, die dem Schuldner das Risiko des zufälligen Untergangs übertrug.
Aber: Kein Zufall bei von beiden Seiten zu vertretender Unmöglichkeit!
Haben beide Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten, erscheint es unbillig, den Verkäufer den Untergang der Sache alleine tragen zu lassen, auch wenn der Käufer am Untergang entscheidend mitgewirkt hat.
Nur eine der Parteien erhält einen AS, obwohl beide AS, obwohl beide die UM zu vertreten haben.
Deliktische Haftung des Käufers (§§823ff. BGB) ist für den Verkäufer kein Trost, wenn Verrichtungsgehilfe des Käufers gehandelt hat (s. §831 I 2 BGB).
Nach Schuldrechtsreform: Fehlen einer vergleichbaren Interessenlage für die Analogie.
(P) Weiterhin Vertretbarkeit der Auffassung?
Nach Schuldrechtsreform wohl kaum noch vertretbar, dem Sachschuldner das alleinige Risiko des Untergangs ohne anteilige Entschädigung aufzubürden:
Starke Verkürzung des Tatbestand des §323 I a.F. in §326 I n.F.
Merkmal „gegenseitiger Vertrag“ wurde gestrichen, ist aber weiterhin beachtlich, weil §326 I im Abschnitt über gegenseitige Verträge geregelt ist und eine Gegenleistung voraussetzt.
Fehlen des Merkmals „beiderseitiges Nichtvertretenmüssen“.
§326 II Fall 1 spricht als AusnahmeTB nur von „vom Gläubiger allein oder weit überwiegend zu vertretender Unmöglichkeit “.
Es herrscht Einigkeit, dass „weit überwiegend“ einen Verschuldensgrad meint, der einem Alleinvertretenmüssen des Gläubigers nahezu gleichkommt.
§280 I ist AuffangTB bei jeder gegen das Schuldverhältnis gerichteter Pflichtverletzung. Subsidiär ist § 280 I nur gegenüber den Schäden des §280 II, III BGB.
Eine Anwendbarkeit muss nicht mehr im Einzelfall begründet werden.
Entwicklung des Lösungsansatzes zum BGB a.F. vor der Schuldrechtsreform!
Schritt 1: Anwendung von §254 I BGB analog
Ermittlung in welchem Umfang die Parteien zum Untergang der Leistung beigetragen haben.
Diejenige Partei, die weniger zum Untergang der Leistung beigetragen hat, erhält einen AS.
Schritt 2: Kürzung des Anspruch um das eigene Mitverschulden
Sachschuldner hat UM überwiegend zu vertreten
SchadensersatzAS des Sachgläubigers analog §325 a.F. (≈ §§280 I, III, 283 BGB nF).
Kürzung um das Mitverschulden des Sachgläubigers analog §254 I BGB.
Sachgläubiger hat UM weitgehend zu vertreten
AS des Sachschuldners auf die Gegenleistung analog §324 a.F. (≈ §326 II 1 Fall 1 BGB).
Kürzung um das Mitverschulden des Sachschuldners analog §254 I BGB.
Sachgläubiger und Sachschuldner haben die UM in gleichem Maße zu vertreten
AS des Sachgläubigers aus §433 I BGB: Erlöschen nach §275 I BGB.
AS des Sachschuldners aus §433 II BGB: Erlöschen nach §323 I a.F. BGB analog (≈ §326 I 1 BGB)
→ Beide Parteien verlieren ihre PrimärAS und erhalten keinen Ausgleich, gerechtes Ergebnis (-)
Rechtliche Begründung §323 I BGB aF: Untergang des AS auf die Gegenleistung nur, wenn weder Sachgläubiger noch
Sachschuldner die UM zu vertreten hat.
→ Der Fall der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit ist ähnlich.
Pro
Kontra
Lösung beruht auf Fassung des BGB vor Schuldrechtsreform
§323 BGB a.F.: Gefahrtragungsregel, die dem Schuldner das Risiko des zufälligen Untergangs übertrug.
Aber: Kein Zufall bei von beiden Seiten zu vertretender Unmöglichkeit!
Haben beide Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten, erscheint es unbillig, den Verkäufer den Untergang der Sache alleine tragen zu lassen, auch wenn der Käufer am Untergang entscheidend mitgewirkt hat.
Nur eine der Parteien erhält einen AS, obwohl beide AS, obwohl beide die UM zu vertreten haben.
Deliktische Haftung des Käufers (§§823ff. BGB) ist für den Verkäufer kein Trost, wenn Verrichtungsgehilfe des Käufers gehandelt hat (s. §831 I 2 BGB).
Nach Schuldrechtsreform: Fehlen einer vergleichbaren Interessenlage für die Analogie.
(P) Weiterhin Vertretbarkeit der Auffassung?
Nach Schuldrechtsreform wohl kaum noch vertretbar, dem Sachschuldner das alleinige Risiko des Untergangs ohne anteilige Entschädigung aufzubürden:
Starke Verkürzung des Tatbestand des §323 I a.F. in §326 I n.F.
Merkmal „gegenseitiger Vertrag“ wurde gestrichen, ist aber weiterhin beachtlich, weil §326 I im Abschnitt über gegenseitige Verträge geregelt ist und eine Gegenleistung voraussetzt.
Fehlen des Merkmals „beiderseitiges Nichtvertretenmüssen“.
§326 II Fall 1 spricht als AusnahmeTB nur von „vom Gläubiger allein oder weit überwiegend zu vertretender Unmöglichkeit “.
Es herrscht Einigkeit, dass „weit überwiegend“ einen Verschuldensgrad meint, der einem Alleinvertretenmüssen des Gläubigers nahezu gleichkommt.
§280 I ist AuffangTB bei jeder gegen das Schuldverhältnis gerichteter Pflichtverletzung. Subsidiär ist § 280 I nur gegenüber den Schäden des §280 II, III BGB.
Eine Anwendbarkeit muss nicht mehr im Einzelfall begründet werden.
Entwicklung des Lösungsansatzes zum BGB a.F. vor der Schuldrechtsreform! Schritt 1: Anwendung von §254 I BGB analog Ermittlung in welchem Umfang die Parteien zum Untergang der Leistung beigetragen haben. Diejenige Partei, die weniger zum Untergang der Leistung beigetragen hat, erhält einen AS. Schritt 2: Kürzung des Anspruch um das eigene Mitverschulden Sachschuldner hat UM überwiegend zu vertreten SchadensersatzAS des Sachgläubigers analog §325 a.F. (≈ §§280 I, III, 283 BGB nF). Kürzung um das Mitverschulden des Sachgläubigers analog§254IBGB. Sachgläubiger hat UM weitgehend zu vertreten AS des Sachschuldners auf die Gegenleistung analog §324 a.F. (≈ §326 II 1 Fall 1 BGB). Kürzung um das Mitverschulden des Sachschuldners analog §254 I BGB. Sachgläubiger und Sachschuldner haben die UM in gleichem Maße zu vertreten AS des Sachgläubigers aus §433 I BGB: Erlöschen nach §275 I BGB. AS des Sachschuldners aus §433 II BGB: Erlöschen nach §323 I a.F. BGB analog (≈§326I1BGB) → Beide Parteien verlieren ihre PrimärAS und erhalten keinen Ausgleich, gerechtes Ergebnis (-) Rechtliche Begründung §323 I BGB aF: Untergang des AS auf die Gegenleistung nur, wenn weder Sachgläubiger noch Sachschuldner die UM zu vertreten hat. → Der Fall der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit ist ähnlich. Pro Kontra Lösung beruht auf Fassung des BGB vor Schuldrechtsreform §323 BGB a.F.: Gefahrtragungsregel, die dem Schuldner das Risiko des zufälligen Untergangs übertrug. Aber: Kein Zufall bei von beiden Seiten zu vertretender Unmöglichkeit! Haben beide Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten, erscheint es unbillig, den Verkäufer den Untergang der Sache alleine tragen zu lassen, auch wenn der Käufer am Untergang entscheidend mitgewirkt hat. Nur eine der Parteien erhält einen AS, obwohl beide AS, obwohl beide die UM zu vertreten haben. Deliktische Haftung des Käufers (§§823ff.BGB) ist für den Verkäufer kein Trost, wenn Verrichtungsgehilfe des Käufers gehandelt hat (s. §831 I 2 BGB). Nach Schuldrechtsreform: Fehlen einer vergleichbaren Interessenlage für die Analogie. (P) Weiterhin Vertretbarkeit der Auffassung ? Nach Schuldrechtsreform wohl kaum noch vertretbar, dem Sachschuldner das alleinige Risiko des Untergangs ohne anteilige Entschädigung aufzubürden: Starke Verkürzung des Tatbestand des §323 I a.F. in §326 I n.F. Merkmal „gegenseitiger Vertrag“ wurde gestrichen, ist aber weiterhin beachtlich, weil §326 I im Abschnitt über gegenseitige Verträge geregelt ist und eine Gegenleistung voraussetzt. Fehlen des Merkmals „beiderseitiges Nichtvertretenmüssen“. §326 II Fall 1 spricht als AusnahmeTB nur von „vom Gläubiger allein oder weit überwiegend zu vertretender Unmöglichkeit “. Es herrscht Einigkeit, dass „weit überwiegend“ einen Verschuldensgrad meint, der einem Alleinvertretenmüssen des Gläubigers nahezu gleichkommt. §280 I ist AuffangTB bei jeder gegen das Schuldverhältnis gerichteter Pflichtverletzung. Subsidiär ist § 280 I nur gegenüber den Schäden des §280 II, III BGB. Eine Anwendbarkeit muss nicht mehr im Einzelfall begründet werden.
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