Zusammenstellung wichtiger Karten 3

B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
1. Schaden und Schadensersatzberechnung bei §§280 I, III, 283 BGB
b) Wie wird der Ersatz für den Schaden berechnet / Wie wird der Schaden ersetzt?
  • Nach welchen Methoden kann der Schadensersatz berechnet werden?
    • Lege die Methoden dar
    • Sind beide Methoden auch noch nach der Schuldrechtsreform anwendbar?

(M 11.10.16)

 
Surrogationsmethode

Differenzmethode

Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners:                                                                   

  • Kein Entfall der Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB.
  • SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283 BGB.
    • Höhe des SE: Volle Höhe

→ Schadensersatz tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung

Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners:      

  • Entfall Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB.
  • SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283.
    • Höhe des SE: Kürzung um den Wert der nicht mehr geschuldeten Gegenleistung.

Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB                              

  • AS erloschen nach §275 I
  • SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB
Ersatz:
        • Wert der Sache
        • Ggf. entgangener Gewinn
        • Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf)

Sachschuldner: AS aus §433 II BGB                               Kein Entfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB.

Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB                              
  • AS erloschen nach §275 I
  • SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB
Ersatz:
        • Wert der Sache
        • Ggf. entgangener Gewinn
        • Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf)
 

Sachschuldner: AS aus §433 II BGB                  Entfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB.

(P) Zulässigkeit der Surrogationsmethode auch nach neuem Schuldrecht?

Kontra                                                                       Widerspruch zum Wortlaut des §326 I 1 BGB: Erlöschen der Gegenleistungspflicht ipso iure, sofern keine Ausnahme vorliegt.

Pro

  • Anwendbarkeit auf TauschV.
    • Tritt Unmöglichkeit ein, ergibt die Differenzmethode wenig Sinn: Ungleichartiges kann man nicht subtrahieren!
  • §326 I 1 BGB: Erlöschen nur des AS auf die Gegenleistung, die Gegenleistung darf aber noch erbracht werden.

               

Begründung                                                Surrogationsmethode wurde während der Geltung des alten Schuldrechts entwickelt.

  • Nach altem SchuldR konnten Rücktritt und SE nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
  • War die Gegenleistung aber schon erbracht worden: Surrogationsmethode

→ Nach neuem Schuldrecht können Rücktritt und SE aber nebeneinander geltend gemacht werden, sodass auch bei bereits erbrachter Gegenleistung die Differenzmethode zur Anwendung kommen kann.

h.M. nach dem alten Schuldrecht                     Eingeschränkte Differenztheorie: Grds. WahlR des Gläubigers zwischen Differenz- und Surrogationsmethode.
 

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