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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Anzahl Karten
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
1. Schaden und Schadensersatzberechnung bei §§280 I, III, 283 BGB
b) Wie wird der Ersatz für den Schaden berechnet / Wie wird der Schaden ersetzt?
Nach welchen Methoden kann der Schadensersatz berechnet werden?
Lege die Methoden dar
Sind beide Methoden auch noch nach der Schuldrechtsreform anwendbar?
(M 11.10.16)
B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
1. Schaden und Schadensersatzberechnung bei §§280 I, III, 283 BGB
b) Wie wird der Ersatz für den Schaden berechnet / Wie wird der Schaden ersetzt?
Nach welchen Methoden kann der Schadensersatz berechnet werden?
Lege die Methoden dar
Sind beide Methoden auch noch nach der Schuldrechtsreform anwendbar?
(M 11.10.16)
B. Unmöglichkeit IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit 1. Schaden und Schadensersatzberechnung bei §§280 I, III, 283 BGB b) Wie wird der Ersatz für den Schaden berechnet / Wie wird der Schaden ersetzt? Nach welchen Methoden kann der Schadensersatz berechnet werden? Lege die Methoden dar Sind beide Methoden auch noch nach der Schuldrechtsreform anwendbar? (M 11.10.16)
Surrogationsmethode
Differenzmethode
Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners:
Kein Entfall der Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB.
SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283 BGB.
Höhe des SE: Volle Höhe
→ Schadensersatz tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung
Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners:
Entfall Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB.
SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283.
Höhe des SE: Kürzung um den Wert der nicht mehr geschuldeten Gegenleistung.
Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB
AS erloschen nach §275 I
SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB
Ersatz:
• Wert der Sache
• Ggf. entgangener Gewinn
• Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf)
Sachschuldner: AS aus §433 II BGBKein Entfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB.
Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB
AS erloschen nach §275 I
SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB
Ersatz:
• Wert der Sache
• Ggf. entgangener Gewinn
• Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf)
Sachschuldner: AS aus §433 II BGBEntfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB.
(P) Zulässigkeit der Surrogationsmethode auch nach neuem Schuldrecht?
KontraWiderspruch zum Wortlaut des §326 I 1 BGB: Erlöschen der Gegenleistungspflicht ipso iure, sofern keine Ausnahme vorliegt.
Pro
Anwendbarkeit auf TauschV.
Tritt Unmöglichkeit ein, ergibt die Differenzmethode wenig Sinn: Ungleichartiges kann man nicht subtrahieren!
§326 I 1 BGB: Erlöschen nur des AS auf die Gegenleistung, die Gegenleistung darf aber noch erbracht werden.
BegründungSurrogationsmethode wurde während der Geltung des alten Schuldrechts entwickelt.
Nach altem SchuldR konnten Rücktritt und SE nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
War die Gegenleistung aber schon erbracht worden: Surrogationsmethode
→ Nach neuem Schuldrecht können Rücktritt und SE aber nebeneinander geltend gemacht werden, sodass auch bei bereits erbrachter Gegenleistung die Differenzmethode zur Anwendung kommen kann.
h.M. nach dem alten Schuldrecht Eingeschränkte Differenztheorie: Grds. WahlR des Gläubigers zwischen Differenz- und Surrogationsmethode.
Surrogationsmethode
Differenzmethode
Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners:
Kein Entfall der Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB.
SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283 BGB.
Höhe des SE: Volle Höhe
→ Schadensersatz tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung
Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners:
Entfall Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB.
SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283.
Höhe des SE: Kürzung um den Wert der nicht mehr geschuldeten Gegenleistung.
Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB
AS erloschen nach §275 I
SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB
Ersatz:
• Wert der Sache
• Ggf. entgangener Gewinn
• Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf)
Sachschuldner: AS aus §433 II BGBKein Entfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB.
Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB
AS erloschen nach §275 I
SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB
Ersatz:
• Wert der Sache
• Ggf. entgangener Gewinn
• Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf)
Sachschuldner: AS aus §433 II BGBEntfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB.
(P) Zulässigkeit der Surrogationsmethode auch nach neuem Schuldrecht?
KontraWiderspruch zum Wortlaut des §326 I 1 BGB: Erlöschen der Gegenleistungspflicht ipso iure, sofern keine Ausnahme vorliegt.
Pro
Anwendbarkeit auf TauschV.
Tritt Unmöglichkeit ein, ergibt die Differenzmethode wenig Sinn: Ungleichartiges kann man nicht subtrahieren!
§326 I 1 BGB: Erlöschen nur des AS auf die Gegenleistung, die Gegenleistung darf aber noch erbracht werden.
BegründungSurrogationsmethode wurde während der Geltung des alten Schuldrechts entwickelt.
Nach altem SchuldR konnten Rücktritt und SE nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
War die Gegenleistung aber schon erbracht worden: Surrogationsmethode
→ Nach neuem Schuldrecht können Rücktritt und SE aber nebeneinander geltend gemacht werden, sodass auch bei bereits erbrachter Gegenleistung die Differenzmethode zur Anwendung kommen kann.
h.M. nach dem alten Schuldrecht Eingeschränkte Differenztheorie: Grds. WahlR des Gläubigers zwischen Differenz- und Surrogationsmethode.
Surrogationsmethode Differenzmethode Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners: Kein Entfall der Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326I1BGB. SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283 BGB. Höhe des SE: Volle Höhe → Schadensersatz tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Sachschuldners: Entfall Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers nach §326 I 1 BGB. SchadensersatzAS des Sachgläubigers nach §§280 I, III, 283. Höhe des SE: Kürzung um den Wert der nicht mehr geschuldeten Gegenleistung. Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB AS erloschen nach §275 I SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB Ersatz: • Wert der Sache • Ggf. entgangener Gewinn • Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf) Sachschuldner: AS aus §433 II BGB Kein Entfall der Gegenleistungspflicht nach §326I1BGB. Sachgläubiger: AS aus §433 I BGB AS erloschen nach §275 I SE-AS nach §§280 I, III, 283 BGB Ersatz: • Wert der Sache • Ggf. entgangener Gewinn • Ggf. Mehrkosten (für Deckungskauf) Sachschuldner: AS aus §433 II BGB Entfall der Gegenleistungspflicht nach §326 I 1 BGB. (P) Zulässigkeit der Surrogationsmethode auch nach neuem Schuldrecht? Kontra Widerspruch zum Wortlaut des §326 I 1 BGB: Erlöschen der Gegenleistungspflicht ipso iure, sofern keine Ausnahme vorliegt. Pro Anwendbarkeit auf TauschV. Tritt Unmöglichkeit ein, ergibt die Differenzmethode wenig Sinn: Ungleichartiges kann man nicht subtrahieren! §326 I 1 BGB: Erlöschen nur des AS auf die Gegenleistung, die Gegenleistung darf aber noch erbracht werden. Begründung Surrogationsmethode wurde während der Geltung des alten Schuldrechts entwickelt. Nach altem SchuldR konnten Rücktritt und SE nicht nebeneinander geltend gemacht werden. War die Gegenleistung aber schon erbracht worden: Surrogationsmethode → Nach neuem Schuldrecht können Rücktritt und SE aber nebeneinander geltend gemacht werden, sodass auch bei bereits erbrachter Gegenleistung die Differenzmethode zur Anwendung kommen kann. h.M. nach dem alten Schuldrecht Eingeschränkte Differenztheorie: Grds. WahlR des Gläubigers zwischen Differenz- und Surrogationsmethode.
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