Zusammenstellung wichtiger Karten 3

B. Unmöglichkeit
IV. Von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit
2. Problem bei der von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit
  • (P) Welches Problem stellt sich hinsichtlich der Höhe des erforderlichen Verschuldens im Falle der von beiden Seiten  zu vertretenden Unmöglichkeit?
 
(M 11.10.16)

Sachgläubiger

Sachschuldner

AS aus §433 I BGB

bei Unmöglichkeit: §275 I BGB

AS aus §433 II BGB

bei Unmöglichkeit: §326 I 1 BGB (Grundsatz)

Sachschuldner hat UM zu vertreten                            SchadensersatzAS nach §§280 I, III, 283 BGB

  • Bestehen des AS bereits bei Vertretenmüssen des Sachschuldners iHv 1%

Sachgläubiger hat UM zu vertreten                      §326 II 1 Fall 1 BGB: Ausnahmsweise Bestehenbleiben des AS auf die Gegenleistung

  • Bestehen des AS erst ab einem weit überwiegenden Vertretenmüssen des Sachgläubigers (80-100%)

Folge                                                                      Sachgläubiger hat grds. immer einen AS.

Folge                                                           Vertretenmüssen des Sachgläubigers von weniger als 80%:  Allein Sachschuldner trägt das Untergangsrisiko.

(P) Anwendung des §326 I 1 BGB?

Diskussion