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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Zahlungsdienste
Wie erfolgt die Rückabwicklung in Zahlungsdienste-Fällen?
Sachverhalt
G (Anweisender) hat mit E (Zahlungsempfänger) einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon zu 500€ geschlossen. G weist die B-Bank als seine Hausbank (Anweisungsempfänger an), die 500€ am 1.12.15 auf das Konto des E zu überweisen. Am 30.11.15 widerruft G die Überweisung gegenüber der B-Bank, die trotzdem am 1.12.15 das Geld auf das Konto des E überweist. Der E hatte von dem Widerruf nichts mitbekommen. G fordert daraufhin das Geld von seiner Bank zurück, diese zahlt dem G die von seinem Konto abgezogenen 500€ wieder zurück.
Wie ist die Rechtslage?
(Wandt)
Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Zahlungsdienste
Wie erfolgt die Rückabwicklung in Zahlungsdienste-Fällen?
Sachverhalt
G (Anweisender) hat mit E (Zahlungsempfänger) einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon zu 500€ geschlossen. G weist die B-Bank als seine Hausbank (Anweisungsempfänger an), die 500€ am 1.12.15 auf das Konto des E zu überweisen. Am 30.11.15 widerruft G die Überweisung gegenüber der B-Bank, die trotzdem am 1.12.15 das Geld auf das Konto des E überweist. Der E hatte von dem Widerruf nichts mitbekommen. G fordert daraufhin das Geld von seiner Bank zurück, diese zahlt dem G die von seinem Konto abgezogenen 500€ wieder zurück.
Wie ist die Rechtslage?
(Wandt)
Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung III. Sonderfälle: Zahlungsdienste Wie erfolgt die Rückabwicklung in Zahlungsdienste-Fällen? Sachverhalt G (Anweisender) hat mit E (Zahlungsempfänger) einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon zu 500€ geschlossen. G weist die B-Bank als seine Hausbank (Anweisungsempfänger an), die 500€ am 1.12.15 auf das Konto des E zu überweisen. Am 30.11.15 widerruft G die Überweisung gegenüber der B-Bank, die trotzdem am 1.12.15 das Geld auf das Konto des E überweist. Der E hatte von dem Widerruf nichts mitbekommen. G fordert daraufhin das Geld von seiner Bank zurück, diese zahlt dem G die von seinem Konto abgezogenen 500€ wieder zurück. Wie ist die Rechtslage? (Wandt)
A. AS B-Bank gegen G (Kontoinhaber) aus §812 I 1 Fall 1
I. (P) Anwendbarkeit des Bereicherungsrecht im Zahlungsdienstrecht
h.M.
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts (-) bei nicht-autorisiertem Zahlungsvorgang.
Beachte: Ist der Zahlungsvorgang autorisiert gewesen, greift §675u S.1 nicht, sodass das BereicherungsR Anwendung findet.
Ist der Widerruf somit nicht wirksam, sind vertragliche Ansprüche aus §§675c Abs. 1 iVm 670 BGB aber gegeben.
a.A.
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts (+) bei nicht-autorisiertem Zahlungsvorgang. §675u S.1 betrifft nur den Aufwendungsersatz, nicht die Kondiktion gegen den Kontoinhaber
Beachte: Diese Ansicht wird von denen vertreten, die die Veranlassung nach den allgemeinen Grundsätzen (Veranlasserprinzip) bestimmen wollen (m.M.)
B. B-Bank gegen E (Zuwendungsempfänger) auf Rückzahlung der 500€ aus §812 I 1 Fall 1
I. Etwaserlangt: E hat AuszahlungsAS gg. seine kontoführende Bank aus §675t I 1 BGB erlangt
II. Durch Leistung der B-Bank?
Auslegung der Tilgungsbestimmung:
Obj. Empfängerhorizont: B-Bank gibt keine eigene Tilgungsbestimmung ab, erkennbar möchte sie die Schuld des G erfüllen = Zuwendung der B-Bank vor (und keine Leistung derer)
III. Ergebnis: AS (-)
C. B-Bank gegen E auf Rückzahlung der 500€ aus §812 I 1 Fall 2
(P) Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion: Vorrang des Leistungsverhältnis G – E? Die Zuwendung der B-Bank könnte eine Leistung des G an E darstellen.
1. Auslegung der Tilgungsbestimmung der B-Bank
Obj. Sicht des Empfängers E: Leistung des G (zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus dem KaufV)
2. Veranlassung
Ursprünglich (+)
Aber: Widerruf = Zurechenbarkeit (-), wenn der Leistungsempfänger den Widerruf positiv kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
Vorliegend war E jedoch gutgläubig
-> Mithin liegt grds. eine Leistungsbeziehung zwischen G und E, so dass die Nichtleistungskondiktion
grds. subsidiär wäre
3. (P) Korrektur durch das Zahlungsdienstleistungsrecht
Fraglich ist, ob die bereicherungsrechtliche Veranlassungslehre iRd ZahlungsdienstleistungsR korrigiert werden muss.
e.A. (BGH)
§§675 a-z BGB sind abschließend (vgl. §675u S.1).
Bank hat gg. den Zahler keinen AS auf Erstattung ihre Aufwendungen, soweit eine nicht autorisierte Zahlung vorliegt.
Für die Zurechenbarkeit der Leistungsbeziehung ist wg. des abschließenden Charakters daher nicht mehr die Grundsätze der Veranlassung (Gutgläubigkeit) sondern die Frage maßgeblich, ob eine wirksame Autorisierung iSd §675j vorliegt.
a.A.
Modifikation der Veranlassungslehre:
Veranlassung (-) bei nicht ordnungsgemäßer Autorisierung
m.M.
Keine Korrektur notwendig, es bleibt bei den bereicherungsrechtl.Grundsätzen der Veranlassungslehre.
1. Liegt eine wirksame Autorisierung vor? Leistungsbeziehung gegeben; Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger nicht möglich;
Abwicklung übers Eck
Eine Autorisierung ist wirksam, wenn der Zahler zugestimmt hat, §675j I 1
Die Zustimmung kann entweder durch Einwilligung oder Genehmigung erfolgen, §675j I 2
2. Widerruf der Autorisierung?
Der Widerruf der Autorisierung ist gem. §675j II 1 möglich, solange die Zustimmung gem. §675p widerruflich ist.
Folge: Der wirksame Widerruf führt zur Unwirksamkeit der Autorisierung mit der Folge, dass die Leistungsbeziehung E – G entfällt.
SV
Der Nichtleistungskondiktion der Bank steht das Leistungsverhältnis G – E entgegen.
Beachte: Ist der Leistungsempfänger selbst bösgläubig, kommt auch diese Ansicht zu dem Ergebnis, dass die Nichtleistungskondiktion möglich ist (-> dann fehlt es an der Veranlassung, da die Zuwendung nicht zugerechnet werden kann)
Telos der Richtlinie; §675u Der vermeintliche Zahler, der keine Autorisierung erteilt habe, soll aus der Rückabwicklung herausgehalten werden. Anderenfalls wird §675u S.1 zu einem „stumpfen Schwert“.
Führt zur RSicherheit, hohe Dokumentationspflichten bei der Bank, die erfassen die Autorisierung, §676 BGB, keine Beweisschwierigkeiten
675u S.1 betrifft nur den Ausschluss des Aufwendungsersatzes, nicht der Kondiktion im Deckungsverhältnis.
Die 1. Ansicht lässt berechtigte Belange des Empfängers iRd Vertrauensschutzes gänzlich außer Betracht.
Die Methode einer freien Bewertung und Zurechnung der Leistung auf Grundlage einseitiger Erklärungen des Zahlers, namentlich Tilgungsbestimmung oder Autorisierung, vernachlässigt zumindest in Einzelfällen schutzwürdige Interessen des Empfängers
Kritik
Es fehlt im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Rechtsscheinträger, der eine Zurechenbarkeit der Überweisung begründet.
Die Tilgungsbestimmung, also ein Hinweis darauf, welche im Valutaverhältnis bestehende Forderung mit dem Überweisungsbetrag getilgt werden soll, wird üblicherweise durch den einem Überweisungsauftrag beigefügten Verwendungszweck vorgenommen.
Angabe eines Verwendungszwecks bei der Giro-Überweisung ist nicht zwingend.
Allein aufgrund der Überweisung eines Betrags kann aber doch der Überweisungsempfänger nicht kraft ausreichenden Rechtsscheins darauf vertrauen, den Betrag behalten zu dürfen.
Beachte
Der Streit muss regelmäßig nur gegen die m.M. entschieden werden. Die anderen Ansichten kommen zum selben Ergebnis, mit anderer dogmatischer Begründung.
D. G gegen E aus § 812 I 1 Fall 1
1. Etwas Erlangt
E hat nur etwas erlangt, solange die Bank ihren RückzahlungsAS gegen den Empfänger der Leistung noch nicht geltend gemacht hat; sonst ist E verpflichtet, der B-Bank die Leistung zurückzuzahlen
2. Durch Leistung
BGH: Leistung (-), es sind die zahlungsdienstvertraglichen Grundsätze zugrunde zu legen, wonach es allein auf die Frage ankommt, ob die Autorisierung wirksam ist. Ist diese unwirksam, so liegt keine Leistung vor
Nach m.M.: Es sind die allgemeinen Voraussetzungen zugrunde zu legen, die Leistung ist bei der
Veranlassung der Überweisung gegeben.
3. ohne Rechtsgrund (nur zu prüfen, wenn man der m.M. folgt)
Für die Zahlung ist jedoch ein Rechtsgrund durch den KaufV gegeben.
A. AS B-Bank gegen G (Kontoinhaber) aus §812 I 1 Fall 1
I. (P) Anwendbarkeit des Bereicherungsrecht im Zahlungsdienstrecht
h.M.
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts (-) bei nicht-autorisiertem Zahlungsvorgang.
Beachte: Ist der Zahlungsvorgang autorisiert gewesen, greift §675u S.1 nicht, sodass das BereicherungsR Anwendung findet.
Ist der Widerruf somit nicht wirksam, sind vertragliche Ansprüche aus §§675c Abs. 1 iVm 670 BGB aber gegeben.
a.A.
Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts (+) bei nicht-autorisiertem Zahlungsvorgang. §675u S.1 betrifft nur den Aufwendungsersatz, nicht die Kondiktion gegen den Kontoinhaber
Beachte: Diese Ansicht wird von denen vertreten, die die Veranlassung nach den allgemeinen Grundsätzen (Veranlasserprinzip) bestimmen wollen (m.M.)
B. B-Bank gegen E (Zuwendungsempfänger) auf Rückzahlung der 500€ aus §812 I 1 Fall 1
I. Etwaserlangt: E hat AuszahlungsAS gg. seine kontoführende Bank aus §675t I 1 BGB erlangt
II. Durch Leistung der B-Bank?
Auslegung der Tilgungsbestimmung:
Obj. Empfängerhorizont: B-Bank gibt keine eigene Tilgungsbestimmung ab, erkennbar möchte sie die Schuld des G erfüllen = Zuwendung der B-Bank vor (und keine Leistung derer)
III. Ergebnis: AS (-)
C. B-Bank gegen E auf Rückzahlung der 500€ aus §812 I 1 Fall 2
(P) Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion: Vorrang des Leistungsverhältnis G – E? Die Zuwendung der B-Bank könnte eine Leistung des G an E darstellen.
1. Auslegung der Tilgungsbestimmung der B-Bank
Obj. Sicht des Empfängers E: Leistung des G (zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus dem KaufV)
2. Veranlassung
Ursprünglich (+)
Aber: Widerruf = Zurechenbarkeit (-), wenn der Leistungsempfänger den Widerruf positiv kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
Vorliegend war E jedoch gutgläubig
-> Mithin liegt grds. eine Leistungsbeziehung zwischen G und E, so dass die Nichtleistungskondiktion
grds. subsidiär wäre
3. (P) Korrektur durch das Zahlungsdienstleistungsrecht
Fraglich ist, ob die bereicherungsrechtliche Veranlassungslehre iRd ZahlungsdienstleistungsR korrigiert werden muss.
e.A. (BGH)
§§675 a-z BGB sind abschließend (vgl. §675u S.1).
Bank hat gg. den Zahler keinen AS auf Erstattung ihre Aufwendungen, soweit eine nicht autorisierte Zahlung vorliegt.
Für die Zurechenbarkeit der Leistungsbeziehung ist wg. des abschließenden Charakters daher nicht mehr die Grundsätze der Veranlassung (Gutgläubigkeit) sondern die Frage maßgeblich, ob eine wirksame Autorisierung iSd §675j vorliegt.
a.A.
Modifikation der Veranlassungslehre:
Veranlassung (-) bei nicht ordnungsgemäßer Autorisierung
m.M.
Keine Korrektur notwendig, es bleibt bei den bereicherungsrechtl.Grundsätzen der Veranlassungslehre.
1. Liegt eine wirksame Autorisierung vor? Leistungsbeziehung gegeben; Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger nicht möglich;
Abwicklung übers Eck
Eine Autorisierung ist wirksam, wenn der Zahler zugestimmt hat, §675j I 1
Die Zustimmung kann entweder durch Einwilligung oder Genehmigung erfolgen, §675j I 2
2. Widerruf der Autorisierung?
Der Widerruf der Autorisierung ist gem. §675j II 1 möglich, solange die Zustimmung gem. §675p widerruflich ist.
Folge: Der wirksame Widerruf führt zur Unwirksamkeit der Autorisierung mit der Folge, dass die Leistungsbeziehung E – G entfällt.
SV
Der Nichtleistungskondiktion der Bank steht das Leistungsverhältnis G – E entgegen.
Beachte: Ist der Leistungsempfänger selbst bösgläubig, kommt auch diese Ansicht zu dem Ergebnis, dass die Nichtleistungskondiktion möglich ist (-> dann fehlt es an der Veranlassung, da die Zuwendung nicht zugerechnet werden kann)
Telos der Richtlinie; §675u Der vermeintliche Zahler, der keine Autorisierung erteilt habe, soll aus der Rückabwicklung herausgehalten werden. Anderenfalls wird §675u S.1 zu einem „stumpfen Schwert“.
Führt zur RSicherheit, hohe Dokumentationspflichten bei der Bank, die erfassen die Autorisierung, §676 BGB, keine Beweisschwierigkeiten
675u S.1 betrifft nur den Ausschluss des Aufwendungsersatzes, nicht der Kondiktion im Deckungsverhältnis.
Die 1. Ansicht lässt berechtigte Belange des Empfängers iRd Vertrauensschutzes gänzlich außer Betracht.
Die Methode einer freien Bewertung und Zurechnung der Leistung auf Grundlage einseitiger Erklärungen des Zahlers, namentlich Tilgungsbestimmung oder Autorisierung, vernachlässigt zumindest in Einzelfällen schutzwürdige Interessen des Empfängers
Kritik
Es fehlt im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Rechtsscheinträger, der eine Zurechenbarkeit der Überweisung begründet.
Die Tilgungsbestimmung, also ein Hinweis darauf, welche im Valutaverhältnis bestehende Forderung mit dem Überweisungsbetrag getilgt werden soll, wird üblicherweise durch den einem Überweisungsauftrag beigefügten Verwendungszweck vorgenommen.
Angabe eines Verwendungszwecks bei der Giro-Überweisung ist nicht zwingend.
Allein aufgrund der Überweisung eines Betrags kann aber doch der Überweisungsempfänger nicht kraft ausreichenden Rechtsscheins darauf vertrauen, den Betrag behalten zu dürfen.
Beachte
Der Streit muss regelmäßig nur gegen die m.M. entschieden werden. Die anderen Ansichten kommen zum selben Ergebnis, mit anderer dogmatischer Begründung.
D. G gegen E aus § 812 I 1 Fall 1
1. Etwas Erlangt
E hat nur etwas erlangt, solange die Bank ihren RückzahlungsAS gegen den Empfänger der Leistung noch nicht geltend gemacht hat; sonst ist E verpflichtet, der B-Bank die Leistung zurückzuzahlen
2. Durch Leistung
BGH: Leistung (-), es sind die zahlungsdienstvertraglichen Grundsätze zugrunde zu legen, wonach es allein auf die Frage ankommt, ob die Autorisierung wirksam ist. Ist diese unwirksam, so liegt keine Leistung vor
Nach m.M.: Es sind die allgemeinen Voraussetzungen zugrunde zu legen, die Leistung ist bei der
Veranlassung der Überweisung gegeben.
3. ohne Rechtsgrund (nur zu prüfen, wenn man der m.M. folgt)
Für die Zahlung ist jedoch ein Rechtsgrund durch den KaufV gegeben.
A. AS B-Bank gegen G (Kontoinhaber) aus §812 I 1 Fall 1 I. (P) Anwendbarkeit des Bereicherungsrecht im Zahlungsdienstrecht h.M. Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts (-) bei nicht-autorisiertem Zahlungsvorgang. Beachte: Ist der Zahlungsvorgang autorisiert gewesen, greift §675u S.1 nicht, sodass das BereicherungsR Anwendung findet. Ist der Widerruf somit nicht wirksam, sind vertragliche Ansprüche aus §§675c Abs. 1 iVm 670 BGB aber gegeben. a.A. Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts (+) bei nicht-autorisiertem Zahlungsvorgang. §675u S.1 betrifft nur den Aufwendungsersatz, nicht die Kondiktion gegen den Kontoinhaber Beachte: Diese Ansicht wird von denen vertreten, die die Veranlassung nach den allgemeinen Grundsätzen (Veranlasserprinzip) bestimmen wollen (m.M.) B. B-Bank gegen E (Zuwendungsempfänger) auf Rückzahlung der 500€ aus §812 I 1 Fall 1 I. Etwas erlangt: E hat AuszahlungsAS gg. seine kontoführende Bank aus §675t I 1 BGB erlangt II. Durch Leistung der B-Bank? Auslegung der Tilgungsbestimmung: Obj. Empfängerhorizont: B-Bank gibt keine eigene Tilgungsbestimmung ab, erkennbar möchte sie die Schuld des G erfüllen = Zuwendung der B-Bank vor (und keine Leistung derer) III. Ergebnis: AS (-) C. B-Bank gegen E auf Rückzahlung der 500€ aus §812 I 1 Fall 2 (P) Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion: Vorrang des Leistungsverhältnis G – E? Die Zuwendung der B-Bank könnte eine Leistung des G an E darstellen. 1. Auslegung der Tilgungsbestimmung der B-Bank Obj. Sicht des Empfängers E: Leistung des G (zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus dem KaufV) 2. Veranlassung Ursprünglich (+) Aber: Widerruf = Zurechenbarkeit (-), wenn der Leistungsempfänger den Widerruf positiv kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Vorliegend war E jedoch gutgläubig -> Mithin liegt grds. eine Leistungsbeziehung zwischen G und E, so dass die Nichtleistungskondiktion grds. subsidiär wäre 3. (P) Korrektur durch das Zahlungsdienstleistungsrecht Fraglich ist, ob die bereicherungsrechtliche Veranlassungslehre iRd ZahlungsdienstleistungsR korrigiert werden muss. e.A. (BGH) §§675 a-z BGB sind abschließend (vgl. §675u S.1). Bank hat gg. den Zahler keinen AS auf Erstattung ihre Aufwendungen, soweit eine nicht autorisierte Zahlung vorliegt. Für die Zurechenbarkeit der Leistungsbeziehung ist wg. des abschließenden Charakters daher nicht mehr die Grundsätze der Veranlassung (Gutgläubigkeit) sondern die Frage maßgeblich, ob eine wirksame Autorisierung iSd §675j vorliegt. a.A. Modifikation der Veranlassungslehre: Veranlassung (-) bei nicht ordnungsgemäßer Autorisierung m.M. Keine Korrektur notwendig, es bleibt bei den bereicherungsrechtl.Grundsätzen der Veranlassungslehre. Folge Falls Autorisierung (+) = Leistungsbeziehung (+) = Subsidiarität der NLK (+) Folge Falls Autorisierung (+) = Leistungsbeziehung (+) = Subsidiarität der NLK (+) Folge Falls Veranlassung (+) = Leistungsbeziehung (+) = Subsidiarität der NLK (+) SV 1. Liegt eine wirksame Autorisierung vor? Leistungsbeziehung gegeben; Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger nicht möglich; Abwicklung übers Eck Eine Autorisierung ist wirksam, wenn der Zahler zugestimmt hat, §675j I 1 Die Zustimmung kann entweder durch Einwilligung oder Genehmigung erfolgen, §675j I 2 2. Widerruf der Autorisierung? Der Widerruf der Autorisierung ist gem. §675j II 1 möglich, solange die Zustimmung gem. §675p widerruflich ist. Folge : Der wirksame Widerruf führt zur Unwirksamkeit der Autorisierung mit der Folge, dass die Leistungsbeziehung E – G entfällt. SV Der Nichtleistungskondiktion der Bank steht das Leistungsverhältnis G – E entgegen. Beachte: Ist der Leistungsempfänger selbst bösgläubig, kommt auch diese Ansicht zu dem Ergebnis, dass die Nichtleistungskondiktion möglich ist (-> dann fehlt es an der Veranlassung, da die Zuwendung nicht zugerechnet werden kann) Telos der Richtlinie; §675u Der vermeintliche Zahler, der keine Autorisierung erteilt habe, soll aus der Rückabwicklung herausgehalten werden. Anderenfalls wird §675u S.1 zu einem „stumpfen Schwert“. Führt zur RSicherheit , hohe Dokumentationspflichten bei der Bank, die erfassen die Autorisierung, §676 BGB, keine Beweisschwierigkeiten 675u S.1 betrifft nur den Ausschluss des Aufwendungsersatzes, nicht der Kondiktion im Deckungsverhältnis. Die 1. Ansicht lässt berechtigte Belange des Empfängers iRd Vertrauensschutzes gänzlich außer Betracht. Die Methode einer freien Bewertung und Zurechnung der Leistung auf Grundlage einseitiger Erklärungen des Zahlers, namentlich Tilgungsbestimmung oder Autorisierung, vernachlässigt zumindest in Einzelfällen schutzwürdige Interessen des Empfängers Kritik Es fehlt im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Rechtsscheinträger, der eine Zurechenbarkeit der Überweisung begründet. Die Tilgungsbestimmung, also ein Hinweis darauf, welche im Valutaverhältnis bestehende Forderung mit dem Überweisungsbetrag getilgt werden soll, wird üblicherweise durch den einem Überweisungsauftrag beigefügten Verwendungszweck vorgenommen. Angabe eines Verwendungszwecks bei der Giro-Überweisung ist nicht zwingend. Allein aufgrund der Überweisung eines Betrags kann aber doch der Überweisungsempfänger nicht kraft ausreichenden Rechtsscheins darauf vertrauen, den Betrag behalten zu dürfen. Beachte Der Streit muss regelmäßig nur gegen die m.M. entschieden werden. Die anderen Ansichten kommen zum selben Ergebnis, mit anderer dogmatischer Begründung. D. G gegen E aus § 812 I 1 Fall 1 1. Etwas Erlangt E hat nur etwas erlangt, solange die Bank ihren RückzahlungsAS gegen den Empfänger der Leistung noch nicht geltend gemacht hat; sonst ist E verpflichtet, der B-Bank die Leistung zurückzuzahlen 2. Durch Leistung BGH: Leistung (-), es sind die zahlungsdienstvertraglichen Grundsätze zugrunde zu legen, wonach es allein auf die Frage ankommt, ob die Autorisierung wirksam ist. Ist diese unwirksam, so liegt keine Leistung vor Nach m.M.: Es sind die allgemeinen Voraussetzungen zugrunde zu legen, die Leistung ist bei der Veranlassung der Überweisung gegeben. 3. ohne Rechtsgrund (nur zu prüfen, wenn man der m.M. folgt) Für die Zahlung ist jedoch ein Rechtsgrund durch den KaufV gegeben.
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