Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
I. Leistungskette - Durchlieferung
  • A verkauft eine Sache an B, B verkauft die Sache weiter an C. Es soll direkt von A an C geliefert werden (Durchlieferung)
    • Wie erfolgt die Rückabwicklung, wenn nur eines der beiden Kausalverhältnisse nichtig ist?
    • Wie erfolgt die Rückabwicklung, wenn beide Kausalverhältnisse nichtig sind (sog. Doppelmangel)?
 
(Wandt)

I. Nur ein Kausalverhältnis ist nichtig (A-B oder B-C)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur zwischen diesen beiden Parteien im Wege einer Leistungskondiktion.
  • Jede Partei hat die Einwendungen gg. seinen Vertragspartner und ist vor Einwendungen Dritter geschützt.
  • Jede Partei trägt nur das Prozess- und Insolvenzrisikos ihres Vertragspartners.
 
II. Beide Kausalverhältnisse sind nichtig (A-B und B-C) = Doppelmangel
AS B gg. C aus §812 I 1 Fall 1 BGB (+)
I. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz
 
AS A gg. B aus §812 I 1 Fall 1 BGB (+)
I. Etwas erlangt
  • Freiwerden von Verbindlichkeit (-), da sie nicht bestand
  • Bei Geheißerwerb (= Durchgangserwerb): Eigentum (für jur. Sekunde)
  • Notlösung: KondiktionsAS gg. C (s.o.)
II. durch Leistung des A
  • obj. Empfängerhorizont: Leistung des A (+)
  • Veranlassung des A (+)
III. ohne Rechtsgrund (+)
IV. ASUmfang
  • Grds. §§812 I 1, 818 I BGB: Herausgabe des Erlangten in Natur
    • Eigentum (-)
    • KondiktionsAS: (+)
      • (P) Herausgabe in natur billiges Ergebnis oder stattdessen Wertersatz
        • Lit.: Wertersatz
        • BGH: Herausgabe in natur
  • Ausnahme: §818 II BGB: Wertersatz -> Eigentum
    • Lit.: Wertersatz für Eigentum (+)
    • BGH: Wertersatz für Eigentum (-), stattdessen Kondiktion der Kondiktion

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