Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Mehrpersonenverhältnisse
IV. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis bei nichtigen Deckungs- und /
     oder Valutaverhältnissen
5. Verarbeitungs- und Einbaufälle, §§951, 812 BGB
  • Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen oder Direktkondiktion?
 
 
(JI S.85f.)

Grundsatz

Rückabwicklung in den Leistungsbeziehungen.

Direktkondiktion E-G nur, sofern E schutzwürdiger ist, entweder nach der

Rspr.: Weil er den Bereicherungsgegenstand nicht mittels „Leistung“ in den Verkehr gebracht hat

           oder

a.A. in der Lit.: Wenn G bei fiktivem rechtsgeschäftlichem Erwerb wegen Bösgläubigkeit oder Ab

                         handenkommens ohnehin nicht gutgläubig hätte erwerben können (Wertungsmo-

                         dell der §§816 I 1, 2, 932ff. BGB).

Diskussion