Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
X. Tilgung bei der SicherungsGS
1. Grundstückseigentümer = Forderungsschuldner
  • Worauf wird gezahlt, wenn eine Abrede diesbzgl. fehlt?
  • Was ist die RF bzgl. Forderung und SicherungsGS
 
(Vieweg §15, Rn.106ff.)

I. Worauf wird gezahlt?
falls keine Vereinbarung im SicherungsV:
 
1. Rückzahlung des gesamten Darlehens in einer Summe
Zahlung auf Forderung und SicherungsGS (falls SicherungsGS fällig)
 
2. Ratenzahlungen / Zahlungen innerhalb eines laufenden Rechnungsverhältnisses
Zahlung auf die Forderung
 
3. Fälligkeit nur der SicherungsGS, nicht Fälligkeit der Forderung
Zahlung auf SicherungsGS
 
4. Drohende Zwangsvollstreckung
Zahlung auf die SicherungsGS (auch bei entgegenstehender Abrede im SicherungsV)
 
II. Rechtsfolgen
 
1. Zahlung auf die SicherungsGS
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§364 II
Erlöschen der Forderung.
  • Hingabe der SicherungsGS erfolgt erfüllungshalber für gesicherte Forderung, sodass Tilgung der SicherungsGS auch die Forderung erfasst (arg. ex §364 II)
Umwandlung in EigentümerGS
Str.: dogm. Begründung
h.M.: §§1142, 1143 analog
  • §1142 regelt Zahlung durch Grundstückseigentümer.
  • Nach §§412, 401, 1153 analog geht die GS auf den Eigentümer über.
 
a.A.: §§1163 I 2 analog
         kontra: Fehlen einer planwidr. Regelungslücke
a.A.: §§1168, 1170 analog
         kontra: Verzicht ≠ Tilgung
 
2. Zahlung auf die Forderung
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§362 I
Erlöschen der Forderung
Fortbestand als FremdGS beim GSInhaber
aber
  • AS des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der GS aus SicherungsV
 
AGL: SicherungsV oder §812 I
 
Erfüllung durch Rückübertragung der GS (§§192 I, 1154) oder
durch Verzicht (§§192, 1168 I)
durch Aufhebung der GS
(§§1192 I, 1183, 875 I)
→ Wahlschuld, §§262ff.
 
Rückübertragung / Verzicht: Entstehung EigentümerGS
Aufhebung: Untergang der GS
 
bis zur Erfüllung:
Einrede des Grundstückseigentümers aus §242 iVm RückübertragungsAS gegen Durchsetzung der SicherungsGS
 
 
3. Zahlung auf Forderung und SicherungsGS
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§362 I
Erlöschen der Forderung
Umwandlung in EigentümerGS
Str.: dogm. Begründung
h.M.: §§1142, 1143 analog
  • §1142 regelt Zahlung durch Grundstückseigentümer.
  • Nach §§412, 401, 1153 analog geht die GS auf den Eigentümer über.
 
a.A.: §§1163 I 2 analog
         kontra: Fehlen einer planwidr. Regelungslücke
a.A.: §§1168, 1170 analog
         kontra: Verzicht ≠ Tilgung
 
 

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