Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
X. Tilgung bei der SicherungsGS
2. Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
  • Zahlung durch Forderungsschuldner
    • Worauf zahlt der Forderungsschuldner?
    • RF bzgl. Forderung und SicherungsGS
 
(Vieweg §15, Rn.106ff.)

I. Worauf wird gezahlt?
Zahlung immer auf die Forderung.
 
II. Rechtsfolgen
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§362 I
Erlöschen der Forderung
Fortbestand als FremdGS beim GSInhaber
aber
  • AS des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der GS aus SicherungsV
 
AGL: SicherungsV oder §812 I
 
Erfüllung durch Rückübertragung der GS (§§192 I, 1154) oder
durch Verzicht (§§192, 1168 I)
durch Aufhebung der GS
(§§1192 I, 1183, 875 I)
→ Wahlschuld, §§262ff.
 
Rückübertragung / Verzicht: Entstehung EigentümerGS
Aufhebung: Untergang der GS
 
bis zur Erfüllung:
Einrede des Grundstückseigentümers aus §242 iVm RückübertragungsAS gegen Durchsetzung der SicherungsGS
 
Beachte
Hatte Grundstückseigentümer ggü. Forderungsschuldner Pflicht zur Zahlung: AS des Forderungsschuldners auf Abtretung des RückgewährAS verlangen und damit seine RückgriffsAS gg. Grundstückseigentümer sichern.

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