Zusammenstellung wichtiger Karten 3

VII. Tilgung der Forderung
1. HypothekenGl = ForderungsGl
a) Konstellation 1: Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
  • Dritter zahlt an den ForderungGl
    • Dritter hat kein Ablösungsrecht
    • Worauf wird gezahlt?
    • Rechtsfolgen bzgl. Forderung und Hypothek?
 
(Vieweg §15, Rn.58ff.)

Ggf. Auslegung der Tilgungsbestimmung zur Ermittlung worauf gezahlt wird.
 
I. Zahlung auf Forderung
RF bzgl. Forderung RF bzgl. der Hypothek
§§267, 362 I
Erlöschen der Forderung
§§1163 I 2, 1177 I 1
Übergang der Hypothek auf den Grundstückseigentümer und
Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld (GS ist nicht akzessorisch)
Zweck: Wahrung des Rangs im GB zugunsten des
              Eigentümers
 
 
II. Zahlung auf die Hypothek (= wie wenn der Grundstückseigentümer zahlt)
RF bzgl. Forderung RF bzgl. der Hypothek
Grundstückseigentümer = Forderungsschuldner
§362 I
Erlöschen der Forderung
 
Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
§1143 I 1
Übergang der Forderung auf Grundstückseigentümer (cessio legis)
Grundstückseigentümer = Forderungsschuldner
§§1163 I 2, 1177 I 1
Übergang der Hypothek auf den Grundstückseigentümer und
Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld (GS ist nicht akzessorisch)
Zweck: Wahrung des Rangs im GB zugunsten des
              Eigentümers
 
Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
§§412, 401 (1153 I)
Übergang der Hypothek auf Grundstückseigentümer (→ "Eigentümerhypothek")
 
§1177 II
Bestehenbleiben der Eigentümerhypothek, solange der Grundstückeigentümer die Forderung hat.
Anwendung der Normen der Grundschuld.
Zweck: Rangwahrung
 
 

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