Zusammenstellung wichtiger Karten 3

VII. Tilgung der Forderung
1. HypothekenGl = ForderungsGl
a) Konstellation 2: Grundstückseigentümer ≠ Forderungsschuldner
  • Grundstückseigentümer zahlt an den ForderungGl
    • Ausnahmefall: Abrede im Innenverhältnis Forderungsschuldner - Grundstückseigentümer, dass
    •                           Grundstückseigentümer zahlen soll.
    •                           Grundstückseigentümer zahlt abredewidrig an ForderungsGl                     
    • Worauf wird gezahlt?
    • Rechtsfolgen bzgl. Forderung und Hypothek?
 
(Vieweg §15, Rn.58ff.)

Abredewidrig = Zahlung auf die Hypothek
 
Rechtsfolgen bzgl. der Forderung Rechtsfolgen bzgl. der Hypothek
h.M.
Anwendung §1143 I 1 (+)
Folge: Übergang der Forderung auf
            Grundstückseigentümer
  • Wortlaut §1143 I 1 passt.
  • Systematik
Konstellation des §1142 (Verhinderung der Zwangsvollstreckung durch Zahlung auf Hypothek) liegt vor, sodass RF des §1143 I 1 greift.
  • §§1143 I 2 iVm §774 I 3: Schutz des Schuldners dadurch, dass er die Einwendungen behält (→ Einrede der Nichtschuld durch den Forderungsschuldner, da Verhalten des Grundstückseigentümer abredewidrig war.)
 
a.A.
Anwendung §1143 I 1 (-)
Stattdessen: Erlöschen der Forderung, §362 I (folgt
                       aus §242)
Folge: Übergang der Forderung auf
           Grundstückseigentümer (-)
  • Keine Belohnung des abredewidrigen Verhaltens durch Erhalt der Forderung nach §1143 I 1.
§§412, 401 (1153 I)
Übergang der Hypothek auf Grundstückseigentümer (→ "Eigentümerhypothek")
 
§1177 II
Bestehenbleiben der Eigentümerhypothek, solange der Grundstückeigentümer die Forderung hat.
Anwendung der Normen der Grundschuld.
Zweck: Rangwahrung
 
beachte
§1197: Kein AS aus §1147 gegen sich selbst
 

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