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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
C. Grundschuld
IX. Verteidigung gegen die Grundschuld
1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld
(P) Kein gutgläuiger einredefreier Erwerb der GS bzgl. Einreden aus dem SicherungsV
(P) Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nach §1157 S.2
Streit erklären lassen!
(Vieweg §15, Rn.104)
C. Grundschuld
IX. Verteidigung gegen die Grundschuld
1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld
(P) Kein gutgläuiger einredefreier Erwerb der GS bzgl. Einreden aus dem SicherungsV
(P) Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nach §1157 S.2
Streit erklären lassen!
(Vieweg §15, Rn.104)
C. Grundschuld IX. Verteidigung gegen die Grundschuld 1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld (P) Kein gutgläuiger einredefreier Erwerb der GS bzgl. Einreden aus dem SicherungsV (P) Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nach §1157 S.2 Streit erklären lassen! (Vieweg §15, Rn.104)
Vor 20008 und der Einführung des §1192 Ia durch das RisikobegrenzungsG
Str., wann der GSErwerber bösgläubig iSv §1157 S.2 ist.
Ist der GSErwerber auch dann noch gutgläubig, wenn er den Charakter der GS als SicherungsGS kannte?
Heute: z.T ist obiges noch relevant.
Soweit die Einrede zwar nicht unmittelbar auf den SicherungsV zurückzuführen ist, aber zumindest iSd §1157 S.1 dem insoweit weiter zu verstehenden Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und GSGläubiger entspringt (zB im Falle der Nichtigkeit des SicherungsV §821 BGB), verbleibt auch bei der SicherungsGS ein Restanwendungsbereich.
h.M.
Bösgläubigkeit (+), wenn zwei Vss:
1. Kenntnis vom Sicherungszweck
der GS
2. Kenntnis des konkreten
EinredeTB (= der
einredebegründenden
Tatsachen)
Grds. kein Bestehen einer Erkundigungsobliegenheit bzgl der gesicherten Forderung.
Ausnahmsweise Erkundigungsobliegenheit, wenn der Erwerber wie beim verbundenen Geschäft (§§358 III, 359) in enger Weise am Kreditgeschäft beteiligt war.
a.A.
Bösgläubigkeit schon bei Kenntnis des Sicherungscharakters der GS.
a.A. (vermittelnd)
Differenzierung
bei sog. echten Einreden, die erst durch die Geltendmachung der sie auslösenden Tatsachen (zB nachträgliche Stillhalteabrede) wirksam würden:
Bösgläubigkeit (+), wenn Erwerber auch die konkreten Tatsachen kennt.
bei sog. unechten Einreden, denen die Beschränkung von vornherein innewohnt (zB Nichtvalutierung der Forderung):
Bösgläubigkeit (+) bei Kenntnis des Erwerbers vom regelmäßig, d.h. typischen Bestehen solcher Einreden beim betroffenen Recht (Anspruch)
GSErwerber kennt dann die sich aus dem SicherungsV ergebenden Einreden dem Grunde nach.
Erwerber einer SicherungsGS muss wissen, dass die GS treuhänderisch gebunden ist und erst unter den Vss. des Sicherungsfalls über sie verfügt werden kann.
Kontra
Erwerber einer nicht akzessorischen SicherungsGS stünde schlechter als beim Erwerb einer akzessorischen Verkehrshypothek, bei der er ber §§1138, 1156 geschützt wird.
Vor 20008 und der Einführung des §1192 Ia durch das RisikobegrenzungsG
Str., wann der GSErwerber bösgläubig iSv §1157 S.2 ist.
Ist der GSErwerber auch dann noch gutgläubig, wenn er den Charakter der GS als SicherungsGS kannte?
Heute: z.T ist obiges noch relevant.
Soweit die Einrede zwar nicht unmittelbar auf den SicherungsV zurückzuführen ist, aber zumindest iSd §1157 S.1 dem insoweit weiter zu verstehenden Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und GSGläubiger entspringt (zB im Falle der Nichtigkeit des SicherungsV §821 BGB), verbleibt auch bei der SicherungsGS ein Restanwendungsbereich.
h.M.
Bösgläubigkeit (+), wenn zwei Vss:
1. Kenntnis vom Sicherungszweck
der GS
2. Kenntnis des konkreten
EinredeTB (= der
einredebegründenden
Tatsachen)
Grds. kein Bestehen einer Erkundigungsobliegenheit bzgl der gesicherten Forderung.
Ausnahmsweise Erkundigungsobliegenheit, wenn der Erwerber wie beim verbundenen Geschäft (§§358 III, 359) in enger Weise am Kreditgeschäft beteiligt war.
a.A.
Bösgläubigkeit schon bei Kenntnis des Sicherungscharakters der GS.
a.A. (vermittelnd)
Differenzierung
bei sog. echten Einreden, die erst durch die Geltendmachung der sie auslösenden Tatsachen (zB nachträgliche Stillhalteabrede) wirksam würden:
Bösgläubigkeit (+), wenn Erwerber auch die konkreten Tatsachen kennt.
bei sog. unechten Einreden, denen die Beschränkung von vornherein innewohnt (zB Nichtvalutierung der Forderung):
Bösgläubigkeit (+) bei Kenntnis des Erwerbers vom regelmäßig, d.h. typischen Bestehen solcher Einreden beim betroffenen Recht (Anspruch)
GSErwerber kennt dann die sich aus dem SicherungsV ergebenden Einreden dem Grunde nach.
Erwerber einer SicherungsGS muss wissen, dass die GS treuhänderisch gebunden ist und erst unter den Vss. des Sicherungsfalls über sie verfügt werden kann.
Kontra
Erwerber einer nicht akzessorischen SicherungsGS stünde schlechter als beim Erwerb einer akzessorischen Verkehrshypothek, bei der er ber §§1138, 1156 geschützt wird.
Vor 20008 und der Einführung des §1192 Ia durch das RisikobegrenzungsG Str., wann der GSErwerber bösgläubig iSv §1157 S.2 ist. Ist der GSErwerber auch dann noch gutgläubig, wenn er den Charakter der GS als SicherungsGS kannte? Heute: z.T ist obiges noch relevant. Soweit die Einrede zwar nicht unmittelbar auf den SicherungsV zurückzuführen ist, aber zumindest iSd §1157 S.1 dem insoweit weiter zu verstehenden Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und GSGläubiger entspringt (zB im Falle der Nichtigkeit des SicherungsV §821 BGB), verbleibt auch bei der SicherungsGS ein Restanwendungsbereich. h.M. Bösgläubigkeit (+), wenn zwei Vss: 1. Kenntnis vom Sicherungszweck der GS 2. Kenntnis des konkreten EinredeTB (= der einredebegründenden Tatsachen) Grds. kein Bestehen einer Erkundigungsobliegenheit bzgl der gesicherten Forderung. Ausnahmsweise Erkundigungsobliegenheit, wenn der Erwerber wie beim verbundenen Geschäft (§§358 III, 359) in enger Weise am Kreditgeschäft beteiligt war. a.A. Bösgläubigkeit schon bei Kenntnis des Sicherungscharakters der GS. a.A. (vermittelnd) Differenzierung bei sog. echten Einreden , die erst durch die Geltendmachung der sie auslösenden Tatsachen (zB nachträgliche Stillhalteabrede) wirksam würden: Bösgläubigkeit (+), wenn Erwerber auch die konkreten Tatsachen kennt. bei sog. unechten Einreden , denen die Beschränkung von vornherein innewohnt (zB Nichtvalutierung der Forderung): Bösgläubigkeit (+) bei Kenntnis des Erwerbers vom regelmäßig, d.h. typischen Bestehen solcher Einreden beim betroffenen Recht (Anspruch) GSErwerber kennt dann die sich aus dem SicherungsV ergebenden Einreden dem Grunde nach. Erwerber einer SicherungsGS muss wissen, dass die GS treuhänderisch gebunden ist und erst unter den Vss. des Sicherungsfalls über sie verfügt werden kann. Kontra Erwerber einer nicht akzessorischen SicherungsGS stünde schlechter als beim Erwerb einer akzessorischen Verkehrshypothek, bei der er ber §§1138, 1156 geschützt wird.
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