Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
IX. Verteidigung gegen die Grundschuld
1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld
  • (P) Kein gutgläuiger einredefreier Erwerb der GS bzgl. Einreden aus dem SicherungsV: Einrede der Beschränkung der GS auf den Sicherungszweck
    • Allgemeines, Inhalt
 
Streit erklären lassen!
 
(Vieweg §15, Rn.104)

§1192 Ia 1 Hs.2 schließt einen gutgläubigen Erwerb von Einreden aus, die aus dem Rechtsverhältnis des SicherungsV folgen.
  • Bevor §1192 Ia im Jahr 2008 eingefügt wurde, konnte ein gutgläubiger einredefreier Erwerb aber durch die Eintragung der sog. Einrede der Beschränkung der GS auf den Sicherungszweck (= Unzulässigkeit der Verfügung vor Fälligkeit) verhindert werden.
    • Einrede hat im Anwendungsbereich des §1192 Ia keine Bedeutung mehr.
    • Einrede kann aber auch heute noch gegeben sein, wennn mangels (wirksamen) SicherungsV §1192 Ia nicht greift (zB im Fall der Nichtvalutierung des Darlehens infolge der Nichtigkeit des SicherungsV)
 
(P) Umfang und Charakter der die o.g. Einrede begründenden Tatsachen
h.M.
§1157 erfasst nur Einreden, die sich aus dem bestehenden Rechtsverhältnis (SicherungsV) ergeben und den Bestand des Rechts betreffen.
Teil d. Lit.
Eintragungsfähig sind alle Tatsachen, die sich gegen die GS richen.
Folge
  • Eintragung der (vorläufigen) Nichtvalutierung bzw. der nicht mehr-Valutierung, Einrede der Stundung möglich.
  • Eintragung des Sicherungscharakters als solchem nicht möglich.
    • Andernfalls Verstoß gegen sachenrechtl. Typenzwang.
    • Durch die weitreichende Möglichkeit, Einreden aus dem SicherungsV dem dinglichen AS entgegenzusetzen, würde die GS zu weit der Hypothek angenähert.
  • Sind nach §1157 Bedingungen eintragungsfähig, die den Bestand des dinglichen Rechts beeinflussen, müssen erst recht solche Einreden eintragungsfähig sein, die den Bestand unberührt lassen und nur die Geltendmachung des Rechts betreffen.
 
 

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