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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
C. Grundschuld
IX. Verteidigung gegen die Grundschuld
1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld
Welche Einreden und Einwendungen kann der Grundstückseigentümer gegen die Grundschuld anführen?
Was gilt bei der SicherungsGS?
Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich?
(Vieweg §15, Rn.100)
C. Grundschuld
IX. Verteidigung gegen die Grundschuld
1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld
Welche Einreden und Einwendungen kann der Grundstückseigentümer gegen die Grundschuld anführen?
Was gilt bei der SicherungsGS?
Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich?
(Vieweg §15, Rn.100)
C. Grundschuld IX. Verteidigung gegen die Grundschuld 1. Einreden und Einwendungen des Grundstückseigentümers gegen die Grundschuld Welche Einreden und Einwendungen kann der Grundstückseigentümer gegen die Grundschuld anführen? Was gilt bei der SicherungsGS? Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich? (Vieweg §15, Rn.100)
Einreden und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis der GS
Einreden und Einwendungen aus dem
SicherungsV
Einwendungen, zB
Nichtigkeit
Erlöschensgründe (Verzicht, Aufhebung, Befriedigung (§§1191 I, 1192 I, 1181))
Einreden, zB
Rückübertragungspflicht
Stundung
zB
Stundung
ZurückbehaltungsR
Einrede nach §242 bei
Nichtvalutierung des Darlehens
Rückübertragungspflicht
Darlehen ist vorübergehend einredebehaftet
Einrede aus §821 iVm §812 I 1 Fall 1 oder §812 I 2 Fall 1 bei Unwirksamkeit des SicherungsV
Einrede nach §§1192, 1144: Duldung der Zwangsvollstr. nach §§1192, 1147, wenn Hypothekbrief nicht ausgehändigt wird.
Beachte
§§1192 I, Ia 2, 1157 S.2:
Gutgl. einredefreier Erwerb ist möglich.
Beachte
§1192 Ia 1: SicherungsGS:
Einrede aus SicherungsV kann auch dem neuem Erwerber der GS entgegengehalten werden;
betrifft Einreden, deren TB im Zeitpunkt der Übertragung der GS schon erfüllt war oder die z.Zt. der Übertragung im SicherungsV nur begründet waren, ihr TB also erst später erfüllt war (s.WL)
andernfalls Gefahr d. doppelten Inanspruchnahme auf Rückzahlund des Darlehens und aus der nichtakzess. GS
gutgl. einredefreier Erwerb nach §1157 S.2 ist nicht möglich.
Beachte
Keine Geltendmachung von Einreden / Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis der Forderung, da §1137 mangels Akzessorietät der GS nicht gilt.
SicherungsGS
Forderungsschuldner
Nur Geltendmachung forderungsbezogener Einreden und Einwendungen.
(Stundung der Forderung, Nichtbestehen der Forderung etc.).
Grundstückseigentümer
Nur Geltendmachung grundschuldbezogener Einreden und Einwendungen
Keine Geltendmachung forderungsbezogener Einreden und Einwendungen, da §1137 nicht gilt.
Geltendmachung forderungsbezogener Einreden / Einwendungen gegen die Grundschuld möglich, wenn im SicherungsV so geregelt (Bsp.: )
Beachte
§1192 Ia 1 iVm §1257 S.1: SicherungsGS: Einrede aus SicherungsV kann auch dem neuem Erwerber der GS entgegengehalten werden
§1192 Ia 2: Gutgl. einredefreier Erwerb von Einreden aus dem SicherungsV nach §1157 S.2 ist nicht möglich.
Einrede des mangelnden Sicherungsfalls, wenn Forderung nicht entstanden / erloschen / einredebehaftet.
Einreden und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis der GS
Einreden und Einwendungen aus dem
SicherungsV
Einwendungen, zB
Nichtigkeit
Erlöschensgründe (Verzicht, Aufhebung, Befriedigung (§§1191 I, 1192 I, 1181))
Einreden, zB
Rückübertragungspflicht
Stundung
zB
Stundung
ZurückbehaltungsR
Einrede nach §242 bei
Nichtvalutierung des Darlehens
Rückübertragungspflicht
Darlehen ist vorübergehend einredebehaftet
Einrede aus §821 iVm §812 I 1 Fall 1 oder §812 I 2 Fall 1 bei Unwirksamkeit des SicherungsV
Einrede nach §§1192, 1144: Duldung der Zwangsvollstr. nach §§1192, 1147, wenn Hypothekbrief nicht ausgehändigt wird.
Beachte
§§1192 I, Ia 2, 1157 S.2:
Gutgl. einredefreier Erwerb ist möglich.
Beachte
§1192 Ia 1: SicherungsGS:
Einrede aus SicherungsV kann auch dem neuem Erwerber der GS entgegengehalten werden;
betrifft Einreden, deren TB im Zeitpunkt der Übertragung der GS schon erfüllt war oder die z.Zt. der Übertragung im SicherungsV nur begründet waren, ihr TB also erst später erfüllt war (s.WL)
andernfalls Gefahr d. doppelten Inanspruchnahme auf Rückzahlund des Darlehens und aus der nichtakzess. GS
gutgl. einredefreier Erwerb nach §1157 S.2 ist nicht möglich.
Beachte
Keine Geltendmachung von Einreden / Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis der Forderung, da §1137 mangels Akzessorietät der GS nicht gilt.
SicherungsGS
Forderungsschuldner
Nur Geltendmachung forderungsbezogener Einreden und Einwendungen.
(Stundung der Forderung, Nichtbestehen der Forderung etc.).
Grundstückseigentümer
Nur Geltendmachung grundschuldbezogener Einreden und Einwendungen
Keine Geltendmachung forderungsbezogener Einreden und Einwendungen, da §1137 nicht gilt.
Geltendmachung forderungsbezogener Einreden / Einwendungen gegen die Grundschuld möglich, wenn im SicherungsV so geregelt (Bsp.: )
Beachte
§1192 Ia 1 iVm §1257 S.1: SicherungsGS: Einrede aus SicherungsV kann auch dem neuem Erwerber der GS entgegengehalten werden
§1192 Ia 2: Gutgl. einredefreier Erwerb von Einreden aus dem SicherungsV nach §1157 S.2 ist nicht möglich.
Einrede des mangelnden Sicherungsfalls, wenn Forderung nicht entstanden / erloschen / einredebehaftet.
Einreden und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis der GS Einreden und Einwendungen aus dem SicherungsV Einwendungen, zB Nichtigkeit Erlöschensgründe (Verzicht, Aufhebung, Befriedigung (§§1191 I, 1192 I, 1181)) Einreden, zB Rückübertragungspflicht Stundung zB Stundung ZurückbehaltungsR Einrede nach §242 bei Nichtvalutierung des Darlehens Rückübertragungspflicht Darlehen ist vorübergehend einredebehaftet Einrede aus §821 iVm §812 I 1 Fall 1 oder §812 I 2 Fall 1 bei Unwirksamkeit des SicherungsV Einrede nach §§1192, 1144: Duldung der Zwangsvollstr. nach §§1192, 1147, wenn Hypothekbrief nicht ausgehändigt wird. Beachte §§1192 I, Ia 2, 1157 S.2: Gutgl. einredefreier Erwerb ist möglich. Beachte §1192 Ia 1: SicherungsGS: Einrede aus SicherungsV kann auch dem neuem Erwerber der GS entgegengehalten werden; betrifft Einreden, deren TB im Zeitpunkt der Übertragung der GS schon erfüllt war oder die z.Zt. der Übertragung im SicherungsV nur begründet waren, ihr TB also erst später erfüllt war (s.WL) andernfalls Gefahr d. doppelten Inanspruchnahme auf Rückzahlund des Darlehens und aus der nichtakzess. GS gutgl. einredefreier Erwerb nach §1157 S.2 ist nicht möglich. Beachte Keine Geltendmachung von Einreden / Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis der Forderung, da §1137 mangels Akzessorietät der GS nicht gilt. SicherungsGS Forderungsschuldner Nur Geltendmachung forderungsbezogener Einreden und Einwendungen. (Stundung der Forderung, Nichtbestehen der Forderung etc.). Grundstückseigentümer Nur Geltendmachung grundschuldbezogener Einreden und Einwendungen Keine Geltendmachung forderungsbezogener Einreden und Einwendungen, da §1137 nicht gilt. Geltendmachung forderungsbezogener Einreden / Einwendungen gegen die Grundschuld möglich, wenn im SicherungsV so geregelt ( Bsp.: ) Beachte §1192 Ia 1 iVm §1257 S.1: SicherungsGS: Einrede aus SicherungsV kann auch dem neuem Erwerber der GS entgegengehalten werden §1192 Ia 2: Gutgl. einredefreier Erwerb von Einreden aus dem SicherungsV nach §1157 S.2 ist nicht möglich. Einrede des mangelnden Sicherungsfalls, wenn Forderung nicht entstanden / erloschen / einredebehaftet.
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