Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
  • (P) AS des GSInhabers gegen Grundstückseigentümer nach §§1192 I, 1147 BGB:
Kann der Grundstückseigentümer, der eine Geldforderung gegen den GSInhaber hat, mit der durch die Grundschuld gesicherte Forderung aufrechnen, wenn sich die Forderungen nicht vollständig decken?
 
(M zu Fall S.89, Abwandlung 3)

AS aus §§1192 I, 1147 BGB
I. ASGegner = Grundstücksinhaber (+)
II. ASSteller = GSInhaber (+)
III. Fälligkeit (+)
IV. Keine Einwendungen / Einreden des GSInhabers
     (P) Aufrechnung
 
(P) Gleichartigkeit der Forderungen
  • Forderung des Grundstücksinhabers: Geld- / Zahlungsforderung
  • Forderung des GSInhaber: Gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung
Lösung: §§1192 I, 1142 II Aufrechnung ist ausdrücklich zulässig
 
(P) Kein Aufrechnungsverbot
Grundsatz: §266 BGB: Unzulässigkeit von Teilleistungen
Ausnahme: §389 BGB
  • Andernfalls wäre das Verteidigungsmittel der Aufrechnung entwertet.
  • Die Ausnahme gilt aber nur für Forderungen, für die der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet.
    • Der Gläubiger erhält in Höhe der von dem Schuldner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung Befriedigung.
    • Seine Forderung wird teilweise erfüllt.
    • Nachhaltige Belästigungen oder weitere Maßnahmen sind mit der durch die Aufrechnung bewirkten teilweisen Befriedigung nicht verbunden.
 
(P) Gilt die Ausnahme des §389 auch iRd §1142, also wenn der Grundstückseigentümer mit einer ihm
      gegen den ForderungsGl zustehenden Forderung aufrechnet?
falls Geltung der Ausnahme: teilweise Befriedigung zulässig: → nervige RF des §1145 I 2 für Ford.Gl.
 
BGH: Geltung der Ausnahme des §389 iRd §1142 (-)
          Folge: Aufrechnung unzulässig, wenn sie nur zum teilweisen Erlöschen der mit der GS gesicherten
                      Forderung führt.
                      Ausnahmsweise teilweise Befriedigung zulässig, wenn privatautonom so vereinbart.
          Grund: ForderungsGl soll vor den nervigen RF des §1145 I 2 bewahrt werden.

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