Zusammenstellung wichtiger Karten 3

D. §§421ff. BGB: Gesamtschuld
II. Entstehung
1. Entstehung nach dem allgemeinen Tatbestand des §421 BGB
a) Schema  
 
(M 11.07.17)

I. Mehrere Schuldner
   (P) Gestörte Gesamtschuld: Ggf. Fiktion der Gesamtschuld
II. Eine Leistung
III. Jeder Schuldner muss die ganze Leistung bewirken
     (P) Abgrenzung zur Teilschuld iSv §420 BGB bzw. gemeinschaftlichen Schuld
IV. Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern
V. Gleichstufigkeit der Haftungsbeiträge der Gesamtschuldner (ungeschriebenes TBMerkmal)
    (P) Letztverantwortlichkeit eines Schuldners: cessio legis, §255 BGB

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