StPO Beschuldigtenbegriffe und Definition

Unterscheide:
• Beschuldigter im weiteren Sinne als Subjekt der Strafverfahrens
• Beschuldigter im engeren Sinne als Subjekt des Ermittlungsverfahrens 

-> § 157 StPO enthält keine Definition

Beschuldigter im engeren Sinne: 
Höher geschützte Rechtsstellung
H.M. nicht nur materiell, auch formell zu ermitteln (obj/subj)
■ obj. Tatverdacht
■ subj. Strafverfolgungswille (Inkulpationswille), der nach Außen hervortritt (Inkulpationsakt)

Grundsätzlich hat Behörde Beurteilungsspielraum über Beschuldigtenstatus
Ausnahme:
- es werden Maßnahmen vorgenommen, die nur gegen Beachuldigten gehen (konkludenter Inkulpationsakt) - neu BGH: schon bei Anruf bei anderer Behörde 
- Behörde hat starken Tatverdacht und behält Beschuldigtenstatus willkürlich vor, um Rechte zu verkürzen

arg: 55, 60 Nr. 2 StPO, Gesetz kennt tatverdächtigen Zeugen (also macht Verdacht allein dich nicht zum Beschuldigten)



Bezeichnung des Prozesssubjekts:
× Ermittlungsverfahren bis 170I, 407 I 4 Beschuldigter Rückschluss 157 StPO
× Zwischenverfahren bis Eröffnung Hauptverfahren 203, Angeschuldigter 157  StPO
× Hauptverfahren 203, Angeklagter 157 STPo


Diskussion