Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

Kann ein volltrunkener Schlafloser als hilflos iSd § 243 I Nr.6 angesehen werden?

  • Als Fälle der Hilflosigkeit kommen allgemein z.B. Krankheit, Blindheit oder Lähmung in Betracht. Nr. 6 ist somit dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Bedrängnis eines anderen unmittelbar oder mittelbar zum Diebstahl ausnutzt; der Dieb beweist damit eine besonders verwerfliche Gesinnung. Fraglich ist demnach, ob der Schlaf mit diesen Fällen vergleichbar ist.

Einer Ansicht zufolge soll dieser nur mit einbezogen sein, wenn er auf einer krankhaften Störung beruht.
  • Der Diebstahl, bei dem der “gesunde” Schlaf eines anderen ausgenutzt wird, erreiche den angesprochenen erhöhten Unrechtsgrad nicht.
  • Wer hier annimmt, allein die Volltrunkenheit sei noch nicht als „Krankheit“ einzuordnen, müsste die Hilflosigkeit ablehnen. Dies könnte man etwa mit der Systematik zu den anderen Alternativen (Notfall und gemeine Gefahr als Ausnahmezustände) begründen, mit denen der auf Trunkenheit beruhende Schlaf in seiner Schwere nicht vergleichbar wäre.
 

Nach einer anderen Ansicht führte zumindest auch der auf Trunkenheit beruhende Schlaf zur Hilflosigkeit, da der Gewahrsamsinhaber in diesem Zustand ebenfalls keine Möglichkeit habe, seinen Gewahrsam zu verteidigen.

  • Es sei danach kein Grund ersichtlich, „sozial übliche“ Fälle aus dem Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit auszugrenzen.
  • Auch wird etwa die Volltrunkenheit im Rahmen von § 20 StGB als „krankhafte seelische Störung“ eingeordnet (beide Ergebnisse vertretbar).

Sieht man die schwere Trunkenheit, die sich hier erkennbar dadurch auszeichnet, dass der B beinahe vom Stuhl fällt, als ausreichend an, um die Hilflosigkeit zu begründen, wäre in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Täter selbst die Hilflosigkeit aus anderen Gründen als zur Begehung eines Diebstahls herbeigeführt hat. Damit wäre nicht erforderlich, dass T die Trunkenheit des B gerade zum Zweck der Begehung eines Diebstahls herbeigeführt hat.

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