Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Schenkung von Eltern an Ehegatten: Wann ist eine Zweckvereinbarung anzunehmen?

Allerdings setzt ein solcher Anspruch voraus, dass eine bestimmte Zweckvereinbarung auch tatsächlich getroffen worden ist. Schenker und Beschenkter müssen also beispielsweise eine tatsächliche Willenseinigung darüber erzielt haben, dass die Zuwendung dem eigenen Kind des Schenkers dauerhaft zugutekommen soll, der Zuwendungszweck bei Scheitern der Ehe verfehlt wird und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung entfallen soll.
 
Die bei dem Schenker zu Tage getretene und vom Beschenkten nicht beanstandete allgemeine Annahme eines weiteren Fortbestands der Ehe reicht dazu – anders als im Anwendungsbereich des § 313 BGB – nicht aus.
 
SV muss sich eine konkrete Zweckabrede entnehmen lassen.
In Fällen dieser Art ist es vielmehr häufig so, dass die Parteien die Möglichkeit eines eventuellen Scheiterns der Ehe gar nicht bedenken. Damit sind die Voraussetzungen einer Kondiktion wegen Zweckverfehlung nach § 812 I 2, 2. Fall BGB nicht erfüllt.

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