SchR AT

Vertretenmüssen - wg. Verschuldens Dritter
 
Wie lauten die Prüfungspunkte bei der Zurechnung des Verschuldens Dritter? § 278 BGB

§ 278 BGB
 
1. Bestehendes Schuldverhältnis, vor der Handlung des Dritten
> daher § 278 nicht bei §§ 823 ff.
 
2. Verschulden, § 276
> ist das Verhalten des Dritten, gedacht als ein Verhalten des Schuldners, eine schuldhafte Pflichtverletzung?
 
3. Handeln eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlicher Vertreters

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