Zwangsvollstreckung  

Kaufrechtsähnlicher öffentlicher Vertrag zwischen dem Staat und dem Meistbietenden 

§ 817 I ZPO i.V.m § 156 S.1 BGB
 
Nach h.M. entsteht mit dem Zuschlag ein kaufrechtsähnlicher öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat und dem Meistbietenden. 
 
Dies stellt auch einen Rechtsgrund i.S.d § 812 BGB dar, um die Sache behalten zu dürfen. 

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