Zwangsvollstreckung  

Zulässigkeit Drittwiderspruchsklage 

 
A. Zulässigkeit der Klage 
 
I. Statthaftigkeit 
Statthaft, wenn ein Dritter behauptet, ihm stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu. 
 
1. Veräußerung hinderndes Recht sog. Interverntionsrecht
 
Ein solches liegt vor, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen würde, und deshalb der Dritte den Schuldner hindern könnte, zu veräußern. 
 
2. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
 
- § 766 ZPO
- § 767 ZPO 
- § 805 ZPO 
- Leistungsklagen 
 
II. Zuständiges Gericht 
 
a) Sachliche Streitwertabhängig §§ 23 Nr.1, 71 GVG. Streitwertermittlung § 6 ZPO. 
a) Örtliche §§ 771, 802 ZPO 
 
III. Form und Frist 
Allgemeine Formerforderniss § 253 ZPO. Keine Frist. 
 
 
IV. Rechtsschutzinteresse
 
Da sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in einen ganz bestimmten Gegenstand wehrt, muss er abwarten, bis die Vollstreckung begonnen hat bzw. einem bestimmten Gegenstand konkret droht. Das Rechtsschutzinteresse existiert also im Gegensatz zur Vollstreckungsabwehrklage nicht bereits ab Existenz des Titels.  
 
V. Prozesshandlungsvoraussetzung
 
Partei, Prozess und Postualtionsfähigkeit. 
 
 

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