Zwangsvollstreckung  

Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage 

I. Statthaftigkeit 
Ist statthaft, wenn der Kläger materiell rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht.
Wird nichts aus einem Urteil, sondern aus einem anderen Titel vollstreckt, folgt die Anwendbarkeit des § 767 ZPO aus § 795 S.1 ZPO.
 
II. Zuständiges Gericht 
Prozessgericht des ersten Rechtszuges § 767 I, 802 ZPO.
Sonderregelungen enthalten §§ 796 III, 797 V ZPO für Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Urkunden, weil es in diesen Fällen kein Prozessgericht des ersten Rechtszuges gibt. 
 
III. Form und Frist
Allgemeine Formvorschrift § 253 ZPO. 
 
IV. Klagebefugnis 
Adressat der Zwangsvollstreckung immer klagebefugt. 
 
V. Rechtsschutzinteresse
 
- liegt vor sobald ein Titel vorhanden ist. 
- hier richtet sich der Rechtsbehelf gegen den gesamten Anspruch,  also rechtsschutzbedürftig sobald der Titel existiert.
- entfällt, wenn Zwangsvollstreckung aus Titel volkommen beendet ist und Titel an Schuldner herausgegeben wurd. 
 
- wenn Berufung, dann entfällt das Rechtsschutzinteresse, da er dadurch die Aufhebung erreichen kann. 
 
VI. Prozesshandlungsvoraussetzungen 
 
Da es sich bei § 767 ZPO um eine Klage handelt, müssen wie immer die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen, also Partei, Prozess und Postulationsfähigkeit. 

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