Zwangsvollstreckung  

Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage

Materiell rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zusteht und deren Geltendmachung nicht gem. § 767 II, III ZPO ausgeschlossen ist. 
 
I. Materiell rechtliche Einwendung 
Alles rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen. 
 
II. Keine Präklusion § 767 II ZPO
Schutz des Titels, § 767 findet keine Anwendung, wenn sich die Einwendung gegen einen Titel richtet, der gar nicht rechtskräftig werden kann. 
Beispiel: Vollstreckbare Urkunden § 797 IV ZPO, Prozessvergleiche
 
III. Keine Präklusion gem. § 767 III ZPO 
Bei § 767 III ZPO handelt es sich ebenfalls um eine Präklusionsvorschrift, jedoch geht es im Gegensatz zu § 767 II ZPO nicht um den Schutz der 

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