Typisches Mündliche..

Verfassungsbeschwerde gegen SPD- Mitgliederentscheid zulässig

  • ja
  • nein
Tauglicher Beschwerdegegenstand
(-) weil kein Akt der öffentlichen Gewalt
 
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie erfüllen damit eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Mit der Durchführung einer Abstimmung über einen Koalitionsvertrag unter ihren Mitgliedern in Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe übt die SPD jedoch nicht zugleich auch öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG aus. Öffentliche Gewalt ist vornehmlich der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ
--> Parteien sind nicht Teil des Staates. Zwar
      kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen
      verfassungsrechtlich abgesicherten
      Vermittlungsfunktion zwischen Staat und
      Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie
      wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber
      lediglich hinein, ohne ihm anzugehören 

Jedenfalls der Abschluss einer Koalitionsvereinbarung zwischen - im Übrigen grundrechtsberechtigten politischen Parteien und die dem vorangehende oder nachfolgende parteiinterne Willensbildung wirken nicht unmittelbar und dergestalt in die staatliche Sphäre hinein, dass sie als - auch in einem weit verstandenen Sinn - staatliches Handeln qualifiziert werden könnten. Koalitionsvereinbarungen bedürfen vielmehr weiterer und fortlaufender Umsetzung durch die regelmäßig in Fraktionen zusammengeschlossenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die als Vertreter des ganzen Volkes jedoch an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

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