Zwangsvollstreckung  

Zeitpunkt der Präklusion bei § 767 II ZPO 

1. Ansicht 
Nach einer Ansicht kommt es für die Präklusion auf den Zeitpunkt der Ausübung des Rechts, i.d.R. also die Abgabe der rechtsgestaltenden Erklärung an. Zur Begründung wird angeführt, dass ein Gestaltungsrecht nach materiellem Recht nicht nur eine entsprechende Lage, sondern auch eine entsprechende Erklärung voraussetze, dem Rechtsinhaber also die Wahl gelassen werden solle ob und wann er sein Recht ausübe. 
 
2. Ansicht (h.M)
Im Rahmen des § 767 ZPO ist allein das Entstehen des Gestaltungsrechts maßgeblich, es komme folglich nur auf die objektiven Umstände an, nach denen eine Gestaltungslage erstmalig bestand. 
 
- Die Rechtskraft des Urteils sei zu schützen, § 767 diene nicht dazu verspätet Gegenrechte geltend zu machen. Der Schuldner werde dadurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. 
- Nicht rechtsschutzlos, im Falle einer unerkannten Aufrechnungslage könnte er Leistungsklage stellen. 

Diskussion