Zwangsvollstreckung  

Zulässigkeit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung 

A. Rechtsschutzziel § 805 ZPO
Der Kläger will aus dem Vollstreckungserlös in Höhe seiner Forderung vor dem Vollstreckungsgläubiger befriedigt werden. 
 
B. Zulässigkeit der Klage 
 
I. Statthaftigkeit 
Die Vorzugsklage ist statthaft, bei einer Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen. 
 
Weiterhin muss der Kläger behaupten, ihm stehe an dem Pfänungsgegenstand ein Pfand oder Vorzugsrecht zu. Pfandrechte sind insbesondere die gesetzlichen besitzlosen Pfandrechte, wie z.B. das Vermieterpfandrecht. 
 
II. Zuständiges Gericht 
§§ 764 II, 802, 805 II ZPO Amts- bzw. Landgericht.
 
III. Form und Frist 
§ 253 ZPO
 
IV. Klagebefugnis 
Behauptetes Pfand oder Vorzugsrecht des Dritten. Bereits in Statthaftigkeit thematisiert. 
 
V. Rechtsschutzinteresse 
Rechtsschein einer wirksamen Pfändung. 
 
VI. Prozesshandlungsvoraussetzungen 
Partei, Prozess  und Postulationsfähigkeit.

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