Zwangsvollstreckung  

Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung 

Wenn dem Kläger das geltend gemachte Pfand oder Vorzugsrecht an dem Pfändungsgegenstand tatsächlich zusteht und dem Recht des Vollstreckungsgläubigers vorgeht.
 
I. Pfand oder Vorzugsrecht
 
II. Vorrang des Rechts des Klägers
Bei der Vorzugsklage ist der beklagte Vollstreckungsgläubiger Inhber eines Pfändungspfandrechts gem. § 804 I ZPO. Das Recht des Klägers muss gegenüber diesem Pfändungspfandrecht vorrangig sein. 
 
Rangfolge regelt § 804 II, III ZPO, wobei § 804 II ZPO a.E. auf §§ 50 InsO verweist. 
 

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