Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Kuh ist Bauern A entlaufen. Tierschützerin T will A die Kuh abkaufen und bietet 200 €. A ist damit einverstanden und einigt sich mit ihr über Eigentumserwerb.

I. Ursprünglich L

II. Verlust nach § 960 Abs. 3: (-)

Aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift (Überschrift: wilde Tiere, Aufbau der Absätze: wild − gefangen wild − gezähmt) ergibt sich, dass es sich bei dem Begriff „gezähmtes Tier“ ehemals um ein wildes Tier gehandelt haben muss, das durch Dressur und Gewöhnung an den Men-schen zahm wurde.

Haustiere werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst

III. § 959

1. Keine willentliche Besitzaufgabe

2. Kein Verzicht auf Eigentum

IV. § 929 S. 1: durch Einigung und Übergabe an T

1. Einigung (+)

2. Übergabe:

a) Besitzverlust: § 856

aa) tatsächliche Aufgabe der Gewalt setzt voraus, dass L noch Besitzer ist:

Maßgeblich dafür, ob an entlaufenen Haustieren ein Besitzverlust eintritt oder nicht, ist die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr. Mit dem „Unwahrscheinlichwerden der Rückkehr“ tritt der Besitzverlust an dem entlaufenen Haustier ein. Nachdem Berta im vorliegenden Fall bereits über einen längeren Zeitraum verschwunden war und Anhaltspunkte für dessen Rückkehr zu L nicht vorhanden waren, war eine Rückkehr der Kuh als unwahrscheinlich anzuse-hen.

A.A. vertretbar mit der Begründung, dass die Kuh ohne das Ansichnehmen durch N noch zu L zurückgekehrt bzw. zurückgebracht worden wäre.

Dann müsste im Rahmen der Übergabe ein Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB geprüft werden.

Eine Willenseinigung liegt vor.

Fraglich ist, ob T in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Vertretbar kann man es als ausreichend ansehen, dass T ungehindert durch L die Kuh Berta aufsuchen und in Besitz

Die Möglichkeit, die Gewalt über die Sache auszuüben, muss nicht bereits im Zeitpunkt der Einigung gegeben sein, sie muss aber i.Z. des Besitzwechsels fort-dauern.

bb) Besitzverlust in anderer Weise:

grds. ja

Folge: Die Kuh war besitzlos.

b) Besitzwerb durch T/Problem: Übereignung besitzloser Sachen:

Streitstand:

 Aufgrund der mangelnden gesetzlichen Verankerung wurde angesichts des Spezialitätsgrundsatzes des Sachenrechts früher die Auffassung vertreten, eine Übereignung besitzloser Sachen sei nicht möglich Im Übrigen spre-che hierfür auch die fehlende Publizität der Veräußerung.

 Nach heute h.M. soll eine solche Übereignung jedoch möglich sein:

 aa) Entweder: der Eigentumsübergang könne durch bloße Einigung herbeige-führt werden

bb) Oder: § 931 BGB analog:

der abgetretene Anspruch soll der Herausgabeanspruch gegen den zukünftigen Besitzer sein.

Für die h.M. spricht:

- dass auch für die Übereignung besitzloser Sachen ein praktisches Bedürfnis besteht.

Beispielsweise besteht ein Interesse des Sachversicherers, bei der Erbringung von Versicherungsleistungen unmittelbar Eigentum an der Sache zu erwerben.

- Letztlich sind aber auch „keinerlei Interessen“ ersichtlich, die einer solchen Übereignung im Wege stehen würden. Die Aufhebung der besitzrechtlichen Beziehung ist schon deshalb nicht mehr kundbar zu machen, weil eine besitzrechtliche Beziehung des Veräußerers zum Veräußerungsgegenstand nicht mehr besteht. Für Publizitätsakte besteht daher weder Bedarf noch Raum.

 3. Einigsein i.Z. des Überganges (+)

4. Berechtigung (+)

V. Verlust nach § 958 (-)

Nicht herrenlos, da Eigentum des L

VI. Verlust nach . § 973 Abs. 1 (-)

Keine Fundanzeige

Diskussion