Fehler aus Aktenvorträgen

ZivilR

Fall: Verbraucher kauft auf Internetplatform einen Gegenstand, der nach München an seinen Wohnort versandt wird. Verkäufer hat Sitz in Essen.
Nun verlangt Käufer die Lieferung.
Örtliche Zuständigkeit?

  • München
  • Essen
Erfüllungsort, § 29 I ZPO
Für Klagen gegen einen Verkäufer auf Erfüllung ist gem. § 269 I BGB im Zweifel dessen Wohn- oder Geschäftssitz maßgeblich. 
Dass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache zu veranlassen (Schickschuld) begründet für sich alleine nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Erfüllungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers sein
(arg. ex. § 269 III BGB). Dies gilt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf; insbesondere für die Nichtanwendbarkeit des § 447 BGB (§ 474 IV BGB) nicht zur Annahme einer Bringschuld; der Erfüllungsort bestimmt sich vielmehr auch im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 269 f. BGB.

Diskussion