Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

Änderung des gesamten GG möglich über Art. 146 GG?

eA: nach der politisch eher konservativen Richtung fehlt der Norm der Regelungsgehalt, weil sie lediglich als alternativer Weg zur deutschen Einheit gedacht.
 

aA: Änderung ist möglich

  • 146 steht gerade noch im Gesetz, das als Redaktionsversehen abzutun erscheint schwerlich erklärbar
  • Das BVerfG sieht Art. 146 GG als Teilhaberecht ähnlich dem Wahlrecht in Art. 38 I 1 GG an
 
(P) ob auch Durchbrechung des Art. 79 III GG
Müsse Weg geben, die in der sog. Ewigkeitsgarantie niedergelegte Identität des GG zu modifizieren und sie veränderten Rahmenbedingungen anzupassen
-> sonst würde Art. 146 ja quasi funktionslos
 
Beachte: Jede Modifikation der geltenden Verfassungsordnung ist uneingeschränkt an die Anforderungen des Art. 79 I, II GG gebunden und setzt ein durch die gesetzgebende Körperschaft mit 2/3 Mehrheit verabschiedetes Gesetz voraus.

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