StPO - Anwaltsklausurwissen

Wie sind die Revisionsanträge zu formulieren? 

Grds.: Entscheidungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vorschriften der 353 - 355 StPO
 
(1) Anfechtung - Aufhebung nach 353 des Urteils (Abs. 1) sowie der ts' Feststellungen (Abs. 2), dann Zurückverweisung:  
 
"wird beantragt, das Urteil des LG ... vom ... Az... mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG ... zurückzuverweisen" 
 
(2) Fälle des 354 I, Ia: Revisionsgericht trifft eigene Sachentscheidung 
= wenn die tsl' Feststellungen bleiben, aber das materielle Recht fehlerhaft angewandt wurde 
- d.h. nur, wenn es nur EINE richtige Entscheidungsmöglichkeit gibt 
 
"wird beantragt, das U des AG ... vom ... Az... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen /das Verfahren einzustellen" 
 
(3) Schuldspruch zutreffend, aber Zumessung falsch: 
 
"... im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und das Verfahren im Umfang der Aufhebung... zurückzuverweisen" 
 
 
 

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