StPO - Anwaltsklausurwissen

Welche drei Fälle eigener Sachentscheidung durch das Revisionsgericht gibt es? 

(1) 354 I StPO 
- Freispruch
- Einstellung wg Verfahrenshindernis
- Verurteilung absolute Strafe (211 StGB) 
- RevisionsG hält gesetzl' niedrigste Strafe in Übereinstimmung mit StA für angemessen 
- genauso: bei Absehen von Strafe (z.B. 60, 142 IV StGB) 
 
(2) 354 I StPO analog
= Schuldspruchberichtigung: statt Raub = räuberische E 
 
(3) 354 I a StPO 
- wenn Gesetzesverletzung ausschließlich auf die Strafzumessung bezieht und Revisionsgericht die Rechtsfolge für angemessen erachtet 
- Herabsetzung (keine Erhöhung) der R'folgen auf Antrag der StA, wenn sich die festgestellte Gesetzesverletzung ausschließlich auf die Strafzumessung bezieht 

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