Neues Wissen ab dem 16.01.18

Strafrecht

Als B die Wohnung verlassen möchte, beschließt A, sie durch – sich über mehrere Tage erstreckende – Gewalthandlungen zu töten, um sich für das Beziehungsende zu „rächen“ und um zu verhindern, dass B sich einem anderen Mann zuwendet.
 
Unter Todesdrohungen würgt er sie in der Folge eine geraume Zeit, lockert aber jedes Mal, sobald sie das Bewusstsein zu verlieren droht, den Würgegriff. Damit will er ihr Todesangst einjagen und die Tötung hinauszögern. Als B darauf hinweist, dass sie zur Arbeit müsse und die Arbeitskollegen sie suchen würden, wenn sie nicht erscheine, erklärt A: „Dich wird eh
fünf Tage niemand vermissen“.
 
Nachdem A die B an Füßen und Beinen gefesselt hat, trinkt er zwei Flaschen Weißwein und schläft kurz darauf ein. B gelingt es mit Mühe, sich zu befreien und aus der Wohnung zu fliehen.

  • Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat.
  • In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll
  • Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts
  • Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen So sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden, nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen
  • Auch egal, dass sich Verhalten über Zeit von 5 Tagen erstrecken sollte, denn bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Gesamtumstände verliert hier das zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch grundsätzlich auch heranzuziehende Kriterium der zeitlichen Abfolge derart an Gewicht, dass auch eine vom Angeklagten etwa noch eingeplante längere Zeitspanne bis zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht den unmittelbaren Zusammenhang der bisherigen Körperverletzungen mit der beabsichtigten Einleitung des todbringenden Geschehens nicht in Frage stellen könnte.
  • So war die Nebenklägerin bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte ihrer in Tötungsabsicht bemächtigt hatte, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet. Der Angeklagte hielt sie mittels körperlicher Gewalt in seiner Wohnung fest. Auch nach dessen Vorstellung verfügte sie damit über keine Möglichkeiten mehr, sich weiteren Tathandlungen zu entziehen oder schließlich den geplanten todbringenden Angriff abzuwehren.

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